A
Ablauf
Bei Ablauf einer Kapitallebensversicherung wird die garantierte Versicherungssumme zuzüglich der durch das Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Überschüsse fällig.
Bei einer sog. Termfix-Versicherung (fester Auszahlungszeitpunkt) wird die Versicherungssumme zuzüglich Überschüsse erst zu einem festgelegten Zeitpunkt auch bei Tod der versicherten Person fällig.
Beim Ablauf der Risiko-Lebens-Versicherung endet der Versicherungsschutz ohne eine Zahlungsverpflichtung des Versicherungsunternehmens.
Im Sachversicherungsbereich (z.B. Hausratversicherung) verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Ablaufleistung
Betrag, den die Gesellschaft bei Vertragsablauf einer Lebensversicherung auszahlt. Dieser setzt sich aus der bei Vertragsabschluß garantierten Versicherungssumme und den Überschußanteilen zusammen.
Aktie
Eine Aktie ist ein Anteilschein an einer Aktiengesellschaft und repräsentiert den Anteil am Grundkapital, den der Aktieninhaber an der AG (=Aktiengesellschaft) erworben hat. Normalerweise gewährt eine Aktie seinem Inhaber (Aktionär) folgende Rechte: einen seinem Kapitalanteil entsprechenden Gewinnanteil (Dividende), einen quotenmäßigen Anteil am Liquidationserlös und ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung entsprechend seinem Kapitalanteil.
Aktienfonds
Dies ist ein Investmentfonds, der das Fondsvermögen (Sondervermögen) vollständig oder überwiegend in Aktienwerte investiert. Damit hat der Inhaber von Anteilscheinen eines solchen Fonds die Möglichkeit, indirekt an der Substanz und den Erträgen von Aktiengesellschaften beteiligt zu sein.
Aktiengesellschaft (AG)
Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter (Aktionäre) mit ihren Anteilen (Aktien) am Aktienkapital (Grundkapital) beteiligt sind. Die Organe einer AG sind die Hauptversammlung (jährliche Versammlung der Gesellschafter), der Vorstand (Geschäftsführung) und der Aufsichtsrat (Kontrolle des Vorstandes).
Aktienindex
Maßzahl zur Erfassung von Kursbewegungen eines Portefeuilles ausgewählter Aktien im Zeitablauf durch Vergleich der Werte des Berichtszeitpunktes mit dem eines ausgewählten Basiszeitpunktes (der z.B. gleich 100 oder 1.000 gesetzt wird).
Aktienkurs
Der Preis oder Kurs einer Aktie wird im Börsenhandel durch die Abstimmung von Angebot und Nachfrage ermittelt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Sie sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer und unterliegen der Genehmigungspflicht der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Änderungen.
Altersvorsorge-Sondervermögen (AS)
Im 3. Finanzmarktförderungsgesetz wird diese Form der privaten Altersvorsorge geregelt, die es ermöglicht, durch Anlage in besondere Investmentfonds Alterssicherung zu betreiben. AS-Fonds unterliegen speziellen Anlagevorschriften: Innerhalb festgelegter Grenzen dürfen AS-Fonds in die drei Kategorien Aktien, Rentenpapiere und Immobilien investieren. Ziel ist ein ausgewogenes Portfolio, in dem sicherheitsorientierte Investments mit renditestarken Anlagen kombiniert werden.
Anfechtung des Versicherungsvertrages
Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht risikoerhebliche Tatbestände arglistig verschwiegen oder arglistig falsche Angaben gemacht, so kann der Versicherer anfechten. Durch die Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an nichtig. Der Versicherer darf jedoch die Prämie für die laufende und alle früheren Perioden behalten, da in diesem Fall der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie gilt.
Anlagegrundsatz/-politik/-ziele
Das Fondsmanagement betreibt Anlagepolitik, um die Anlageziele (i.d.R. überdurchschnittliche Rendite innerhalb einer bestimmten Risikoklasse) des Fonds zu gewährleisten. Darunter fallen z.B. die Auswahl der Wertpapiere und Wertpapierarten, die Kauf- und Verkaufszeitpunkte, die Steuerung der Barreserven und Absicherungen gegen Kursverluste. Der Rahmen für die Anlagepolitik wird vom Anlagegrundsatz, der sich am Fondstyp orientiert und meistens aus dem Fondsnamen hervorgeht, vorgegeben.
Anpassungsversicherung
Sie wird auch Zuwachs- oder dynamische Lebensversicherung genannt. Beiträge und Versicherungssumme werden in regelmäßigen Abständen erhöht. Maßstab für die Erhöhung der Beiträge ist meistens neben der individuellen Vereinbarung die Steigerung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter.
Anteilspreisveröffentlichung
Die Kapitalanlagegesellschaften sind im Rahmen ihrer Informationspflicht dazu angehalten, die Anteilspreise (= Rücknahmepreise) ihrer Fonds zu veröffentlichen. Diese Preise müssen börsentäglich ermittelt werden und wenigstens zweimal pro Monat in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung erscheinen.
Anteilswert
Der Wert der Investmentanteile errechnet sich aus dem Wert des Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile und ist identisch mit dem Rücknahmepreis.
Antizyklisches Anlageverhalten
Ein Anleger kauft bei fallenden Anteilswerten. Viele Anleger handeln jedoch prozyklisch, d.h. sie kaufen bei steigenden Anteilswerten.
Anzeigepflicht
Der Versicherungskunde ist beim Abschluß, bei einer Änderung oder einer Wiederherstellung seines Lebensversicherungsvertrags dazu verpflichtet, seinen derzeitigen und vergangenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß zu schildern. Verschweigt er gravierende Krankheiten oder gibt sie nicht richtig an, dann liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor (§ 16 VVG). Ist eine solche nachzuweisen, so kann das Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluß bzw. nach Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages – bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen innerhalb von zehn Jahren – von diesem zurücktreten.
Arbeitgeberzuschuß
Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber auch zu einer privaten Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherung einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag.
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit löst eine Pflichtversicherung in der GKV aus.
Ärztliche Untersuchungen
Sie sind bei Vertragsabschluß in der Regel erst ab Versicherungssummen von 125.000 € oder bei höherem Eintrittsalter üblich.
Attestkosten
Hält der Versicherer Rückfragen bei Ärzten zur Einschätzung des zu übernehmenden Risikos oder zur Prüfung der Leistungspflicht, übernimmt die Gesellschaft die anfallenden Kosten. Ausgenommen sind die Kosten eines Untersuchungsberichtes für den Wartezeiterlaß bei Antragstellung.
Aufgeschobene Rentenzahlung
Die Rentenzahlung beginnt nicht sofort, sondern zu einem bestimmten vereinbarten Zeitpunkt (Leibrentenversicherung).
Aufschubzeit
Der Kunde legt bei Vertragsabschluß fest, wann die Rentenzahlung beginnen soll (in der Regel ab dem 60. oder 65. Geburtstag). Die Sparphase vom Abschluß bis zum Rentenbezug heißt Aufschubzeit.
Ausbildungsversicherung
Die Versicherungssumme wird zu einem bestimmten Zeitpunkt, zum Beispiel dem voraussichtlichen Beginn der Ausbildung des versicherten Kindes, spätestens zu dessen 25. Geburtstag, ausgezahlt. Stirbt der Beitragszahler, in der Regel ein Elternteil, läuft der Vertrag beitragsfrei weiter. Stirbt das Kind vor Ablauf des Vertrages, werden die Beiträge zumeist rückerstattet.
Ausgabeaufgeld, Ausgabeaufschlag
So wird die Differenz zwischen dem Ausgabepreis beim Erwerb eines Fonds und dem Rücknahmepreis (Anteilswert) bezeichnet. Der Ausgabeaufschlag dient der Deckung der Vertriebskosten und wird in unterschiedlicher Höhe erhoben.
Ausgabepreis einer Aktie
Nach Abschluss der Bookbuildingphase werden die eingegangenen Zeichnungsaufträge gesammelt und den zur Verfügung stehenden Aktien gegenübergestellt. Der Ausgabepreis liegt in der Regel innerhalb der Preisspanne für das Bookbuildungverfahren. Ein Unternehmen kann sich jedoch das Vorrecht vorbehalten einen Ausgabepreis zu wählen, der außerhalb der Preisspanne liegt.
Ausgabepreis eines Fonds
Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert (Rücknahmepreis) zuzüglich des Ausgabeaufschlags. Zu diesem Preis können Fondsanteile erworben werden.
Auslandsschutz der GKV
„Der Versicherungsschutz der GKV gilt nicht bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt, mit Ausnahme in den Ländern, mit denen die Bundesrepublik ein Sozialversicherungsabkommen getroffen hat. Dies gilt nicht für Behandlungen, die nur im Ausland erbracht werden können. Das Mitglied erhält gegebenenfalls auf Anforderung von seiner GKV einen „“Auslandskrankenschein““. Zweckmäßig ist in jedem Falle der Abschluß einer Auslandsreise-Krankenversicherung, da der Auslandskrankenschein teilweise nicht akzeptiert wird und zum anderen Rücktransportkosten überhaupt nicht versichert sind.“
Ausschlußklausel
Nach dem VVG und den Versicherungsbedingungen sind bestimmte Risikofälle von der Versicherung ausgeschlossen.
Ausschüttungen
Sammelbezeichnung für Zahlungen wie Dividende und Bonus, Berichtigungs- bzw. Gratisaktien sowie Liquidationserlöse.
Aussteuerversicherung
Die Versicherungssumme wird bei Heirat des versicherten Kindes, spätestens zu dessen 25. Geburtstag, ausgezahlt. Stirbt der Beitragszahler, in der Regel ein Elternteil, läuft der Vertrag beitragsfrei weiter. Stirbt das Kind vor Ablauf des Vertrages, werden die Beiträge zumeist rückerstattet.
Auszahl(ungs)plan
Der Anleger kann sich aus seinem Investmentvermögen, das eine bestimmte Höhe haben muß, regelmäßig Beträge auszahlen lassen. Er kann sich entscheiden, ob neben den erwirtschafteten Erträgen auch Teile seines Vermögens ausgezahlt werden sollen (Auszahlplan mit Kapitalverzehr) oder ob ihm nur die von seinem Kapital erwirtschafteten Erträge zufließen sollen (Auszahlplan mit Kapitalerhalt).
Azubi-Klausel
Bei der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist nicht auf das Ausbildungsziel sondern auf den bereits erreichten Ausbildungsstand abzustellen. In der Regel ist daher bei Studenten und Auszubildenden die volle Erwerbsunfähigkeit Voraussetzung für eine Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
B
BaFin-Beschwerde
Jeder Versicherungsnehmer besitzt das Recht und die Möglichkeit, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über eine negative Verhaltensweise seines Versicherers oder in Haftpflichtschäden bei einer negativen Verhaltensweise des gegnerischen Haftpflichtversicherers zu informieren. Die Gründe für die Beschwerdemöglichkeit sind vielfältig, so zum Beispiel wenn man mit der Leistungsabwicklung des Versicherers unzufrieden ist oder der Versicherer nicht zeitnah reagiert etc.
Die BaFin-Beschwerde ist eine Ausprägung der Aufsichtspflicht der BaFin, um die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des gesamten Deutschen Finanzsystems zu sichern. Die BaFin leitet die Beschwerde an das Versicherungsunternehmen mit der Bitte um Stellungnahme weiter und nimmt diese Informationen zur Kenntnis.
Allgemeine Hinweise zum Beschwerdeverfahren, die rechtlichen Grenzen der Beschwerdebearbeitung sowie sonstige notwendige Hinweise können Sie unter folgendem Link auf der Homepage der BaFin finden: http://www.bafin.de/beschwerden/beschwerden_bb.htm
Unter diesem Link können Sie zudem ein Beschwerdeformular benutzen, welches Sie direkt an die BaFin schicken können.
Wollen Sie Ihre Beschwerde schriftlich an die BaFin senden, schreiben Sie einen Brief an folgende Adresse:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) – Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn Postfach 1308 53003 Bonn
Tel.: 0228/4108-0 Fax: 0228/4108-1550
Email: poststelle@bafin.de
Web: http://www.bafin.de
Bei Fragen, die das Verfahren bei Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen betreffen,
können Sie folgende Telefon-Hotline anwählen: 0228/4108-7777
Bei Fragen, die das Verfahren bei Beschwerden gegen Banken oder Finanzdienstleistungsinstitute betreffen,
können Sie die BaFin unter folgender Rufnummer erreichen: 0228/4108-0
Baisse
Anhaltender Kursrückgang am Aktienmarkt.
Baudarlehen
Wer eine Immobilie mit einer Versicherungshypothek finanziert, nimmt ein tilgungsfreies Darlehen auf. Gleichzeitig zahlt er in eine Lebensversicherung ein und tilgt bei Ablauf mit der Versicherungssumme das Baudarlehen. Der Vorteil liegt darin, daß Versicherungen günstigere Zinssätze gewähren. Stirbt der Versicherte vor Vertragsende, dann sind die Erben schuldenfrei.
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig werden, können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
Beitrag in der GKV
Die Träger der GKV beschaffen die benötigten Mittel durch Beiträge. Der voraussichtliche Gesamtbedarf wird auf die Versicherten umgelegt, so daß die Beitragseinnahmen die Ausgaben decken.
Beitragsbefreiung
Die Leistung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) besteht hier in der Beitragsbefreiung, d.h. nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung erlischt, wenn die Berufsunfähigkeit nicht mehr besteht, der Versicherte stirbt oder die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abläuft.
Beitragsbemessungsgrenze
Einkommensgrenzen die für die Berechnung der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich sind. In der Krankenversicherung hat die Beitragsbemessungsgrenze die gleiche Höhe wie die Krankenversicherungs-Pflichtgrenze.
Beitragsfreistellung
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, daß Lebensversicherungsverträge für die Zukunft beitragsfrei weiterlaufen.
Beitragsfreistellung
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, daß Lebensversicherungsverträge für die Zukunft beitragsfrei weiterlaufen.
Beitragsrückerstattung
„Die Beitragsrückerstattung ist eine „“Belohnung““ für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen während eines Kalenderjahres. Damit sollen einmal Bagatellschäden vermieden und die Versicherten zu gesundheits- und kostenbewußtem Verhalten angeregt werden.“
Beitragszahlung
Laufende Beitragszahlung bedeutet, dass während der Dauer der Versicherung mehrere Beiträge fällig werden.
Beleihungswert (Beleihung des Vertrages)
Die Beleihung eines Lebensversicherungsvertrages, auch Policen-Darlehen genannt, ist in der Regel bis zur Höhe des Rückkaufswertes möglich. Dies ist meist günstiger als ein Bankkredit. Beleihbar sind allerdings nur Lebensversicherungen, die einen Sparanteil enthalten.
Benchmark
Vergleichsmaßstab zur Messung des Anlageerfolgs, z.B. die Rendite eines Aktienindex bei Indexportefeuilles
Berichterstattung
Zur Information der Anleger wird regelmäßig zum Geschäftsjahresende ein Rechenschaftsbericht erstellt, der ausführlich über die Entwicklung des jeweiligen Wertpapiermarktes, die Ausschüttung, steuerlich relevante Daten sowie die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds informiert. Darüber hinaus erscheint jeweils zur Mitte des Geschäftsjahres für jeden Fonds ein Halbjahresbericht.
Berufsunfähigkeit
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grade voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung schützt für den Fall, daß der Versicherte während der Dauer des Vertrages vollständig oder teilweise berufsunfähig wird. Sie zahlt grundsätzlich erst ab dem 15., bei Männern längstens bis zum 65., bei Frauen bis zum 60. Lebensjahr. Bei Zusatzverträgen zu Lebensversicherungen beträgt die jährliche Bar-Rente höchstens 24 Prozent der Versicherungssumme, bei Rentenversicherungen höchstens 100 Prozent der Rente.
Besondere Versicherungsbedingungen
Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) sind die auf einen einzelnen oder auf nur wenige Versicherungsverträge zugeschnittene Sondervereinbarungen. Grob formuliert sind sind es solche Bedingungen, die keine Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind, im Einzelfall ist die Grenze jedoch unscharf.
Als spezielle rechtliche Regelungen gehen die BVB den AVB juristisch voraus und sind in weiten Grenzen frei verhandelbar. Diese Grenzen werden i.d.R. durch die Geschäftspolitik des Versicherungsunternehmens und die geltenden moralisch-rechtlichen Normen wie z.B. das Bereicherungsverbot, die Vertragsgestaltung nach „Treu und Glauben“ usw. bestimmt. Aufgrund dieser freien Verhandelbarkeit unterliegen die BVB auch nicht den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGBG.
Betriebliche Altersversorgung
Die Betriebliche Altersversorgung ist eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers. Die Direktversicherung ist die übliche Form der betrieblichen Altersversorgung in Klein- und Mittelbetrieben. Hierbei schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben seiner Mitarbeiter ab und zahlt die Beiträge an das Versicherungsunternehmen. Im Versicherungsfall erhalten der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen dann das Geld direkt vom Lebensversicherungsunternehmen.
Billigungsklausel
Weicht der Inhalt der Versicherungspolice vom Antrag ab, so ist der Versicherer verpflichtet dieses in der Police kenntlich zu machen, und darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer der Police innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen kann. Erfolgt kein Widerspruch des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats, so billigt er die Abweichungen vom Antrag und der Vertrag kommt in der policierten Form zustande.
Bindefrist
Der Antragsteller ist sechs Wochen an den Versicherungsantrag gebunden. Bis dahin muß das Lebensversicherungsunternehmen über die Annahme des Versicherungsantrages entschieden haben. Diese Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Widerrufsfrist ( 14 Tage). Im Falle einer ärztlichen Untersuchung beginnt die Bindefrist erst an dem Tag, an dem der Untersuchungsbericht dem Versicherungsunternehmen zugeht. Die Bindefrist im Sachversicherungsbereich (z.B. Hausratversicherung) beträgt zwei Wochen.
Blue Chip
Bezeichnung für umsatzstarke Aktien großer, international bekannter und weltweit bedeutender Unternehmen (Standardwerte), deren Kursentwicklung gleichzeitig auch der Berechnung des Index zugrundegelegt wird. Blue Chips an der deutschen Börse sind etwa BASF, Siemens, Volkswagen und Allianz.
Bonds
englisch für verzinsliche Wertpapiere
Bonifikation
Darunter ist ein Nachlaß auf den Ausgabepreis zu verstehen, der bei Sonderkonditionen gewährt werden kann.
Bonus
Höhe der zusätzlichen beitragsfreien Versicherungssumme aus den zugewiesenen Gewinnanteilen.
Bookbuildingverfahren
Die Aktien werden den Interessenten während der zeitlich befristeten Bookbuildingphase angeboten. Die Preisspanne der neuen Aktien wird von der konsortialführenden Bank in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen festgelegt. Dies geschieht auf der Grundlage einer Bewertung durch Börsenanalysten und Vorgesprächen mit Investoren vor Beginn der Zeichnungsphase (Pre-Marketing-Phase). Die Bookbuildingspanne und die Zeichnungsfrist wird rechtzeitig von der konsortialführenden Bank und dem Unternehmen veröffentlicht. Am Ende der Zeichnungsfrist wird der Ausgabepreis je nach Nachfrage festgelegt.
Branchenfonds
Investmentfonds, der nur in Aktien einer oder einiger weniger Branchen (Wirtschaftszweige) investiert. Widerspricht im Prinzip dem Grundgedanken einer breiten Risikostreuung.
Broker
Makler, der sich mit dem Handel von Wertpapieren befaßt.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
1. Die neue Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
2. Gründe für die Schaffung der integrierten Finanzmarktaufsicht (Allfinanzaufsicht)
3. Ziele der deutschen Allfinanzaufsicht
4. Organisation der Allfinanzaufsicht und Aufgaben der einzelnen Aufsichtsbereiche
5. Die Gremien der neuen Behörde
1. Die neue Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Durch das Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002, wurde zum 1. Mai 2002 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegründet. Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind die Aufgaben der ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), für das Versicherungswesen (BAV) und den Wertpapierhandel (BAWe) zusammengeführt worden.
Die BaFin ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie hat ihre Dienstsitze in Bonn und Frankfurt am Main und beschäftigt rund 1.000 Mitarbeiter. Die BaFin beaufsichtigt etwa 2.700 Kreditinstitute, 800 Finanzdienstleistungsinstitute und über 700 Versicherungsunternehmen.
Die Anschriften lauten:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorferstr. 108
53117 Bonn
Telefon: 0228 – 42 28 0
Fax: 0228 – 42 274 94
Internet: www.bafin.de
Email poststelle@bafin.de
und Lurgiallee 12
60439 Frankfurt
2. Gründe für die Schaffung der integrierten Finanzmarktaufsicht (Allfinanzaufsicht)
Die BaFin wurde gegründet, weil: die Kunden von Banken, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungen heutzutage in immer stärkerem Umfang Finanzprodukte aus einem Guss verlangen. Banken immer mehr mit neuen Produktpaletten in die Kernbereiche vordringen, die ehemals exklusiv den Versicherungsunternehmen vorbehalten waren. Außerdem lässt sich jetzt, bei der Durchführung der Aufsicht in Deutschland unter einem Dach, das Wissen und die Erfahrung der Aufseher insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Produktkonvergenz und die Allfinanzkonzerne effizienter als bisher nutzen. Des Weiteren entfällt die in der Vergangenheit häufig sehr aufwendige Koordination zwischen den einzelnen Aufsichtsämtern.
Den branchenspezifischen Unterschieden wurde bei der Organisation der BaFin Rechnung getragen: Für die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und den Bereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management sind getrennte Organisationseinheiten gebildet worden. Die angesichts der Entwicklungen auf den Finanzmärkten erforderlichen sektorübergreifenden Tätigkeiten werden von mehreren Querschnittsabteilungen wahrgenommen, die von den klassischen Aufsichtssäulen organisatorisch getrennt sind. Zu den Aufgaben dieser Abteilungen gehört z.B. die Aufsicht über Finanzkonglomerate, die Koordinierung der Arbeit in internationalen Aufsichtsgremien, aber auch die seit den Terroranschlägen in New York besonders wichtige sektorübergreifende Geldwäschebekämpfung.
3. Ziele der deutschen Allfinanzaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verfolgt im Wesentlichen drei Aufsichtsziele:
Übergeordnetes Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit des gesamten Finanzsektors in Deutschland sicherzustellen. Zwei weitere Ziele sind die Solvenzsicherung bei Banken, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen, die in der Vergangenheit vor allem vom BAKred und BAV wahrgenommen wurde, und der Schutz der Kunden und Anleger. Sie können sich weiterhin kostenlos mit Beschwerden an die BaFin wenden.
4. Organisation der Allfinanzaufsicht und Aufgaben der einzelnen Aufsichtsbereiche
Kernstück der BaFin sind die drei Aufsichtssäulen, in denen die Aufgaben der ehemaligen Aufsichtsämter aufgegangen sind. Diese traditionellen Aufsichtssäulen werden jeweils von einem Ersten Direktor geleitet. Die zweite Aufsichtssäule ist zuständig für die Aufsicht über Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Ein Hauptziel der Versicherungsaufsicht ist die Wahrung der Belange der Versicherten. Ein weiteres Hauptziel der Versicherungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens jederzeit erfüllbar sind. Die Versicherungsaufsicht wird innerhalb der neuen Anstalt von sechs Abteilungen wahrgenommen, denen insgesamt 33 Referate zugeordnet sind.
5. Die Gremien der neuen Behörde
5.1 Verwaltungsrat
Ein bedeutendes Organ der BaFin ist der Verwaltungsrat, der die Leitung der Anstalt überwacht und sie gleichzeitig bei der Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben berät. Außerdem entscheidet er über das Budget der BaFin, das die beaufsichtigten Unternehmen nunmehr vollständig finanzieren. Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. Er setzt sich unter anderem zusammen aus Vertretern des Bundesfinanzministeriums und anderer Ministerien, Abgeordneten des deutschen Bundestages sowie Vertretern der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und der Versicherungsunternehmen. Der Vorsitz dieses Organs obliegt dem Bundesfinanzministerium.
5.2 Fachbeirat
Bei der BaFin wird außerdem ein Fachbeirat eingerichtet, der sich aus Vertretern von Finanzunternehmen, Verbraucherschutzvereinigungen und der Wissenschaft zusammensetzt. Dieser Fachbeirat hat die wichtige Aufgabe, die BaFin zu beraten und über einen konkreten Auftrag hinaus auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis auszusprechen. Damit ist eine umfassende Beteiligung der Wirtschaft, der Verbraucherschutzvereinigungen und der Wissenschaft im Rahmen eines institutionalisierten Rahmens gegeben.
5.3 Leitung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird von dem Präsidenten Jochen Sanio geleitet, dem als Vizepräsident Karl-Burkhard Caspari zur Seite steht. Zu Art und Umfang der Versicherungsaufsicht und zu den Befugnissen des Bundesaufsichtsamtes: siehe Versicherungsaufsicht
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK)
Alle deutschen Kapitalanlagegesellschaften unterliegen der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Das BAK überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vornehmlich unter dem Aspekt des Anlegerschutzes.
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)
Alle deutschen Versicherungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht des BAV. Das BAV überwacht den Verbraucherschutz und die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge.
BVI
Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e.V.: Interessengemeinschaft nahezu aller deutschen Kapitalanlagegesellschaften.
C
Cost-Averaging / Cost-Average-Effekt
Spezielle Anlagestrategie, bei der auf längere Frist ein günstiger Durchschnittspreis je Wertpapier erzielt werden soll. Dies wird durch regelmäßigen Zukauf in gleichen Zeitabständen mit konstanten Beträgen erreicht. Wegen des fixen Betrages wird zu hohen Kursen eine kleinere und bei niedrigen Kursen eine größere Anzahl von Titeln gekauft, was einen günstigen Einstandsdurchschnittskurs bewirken soll.
Crash
Kurseinbruch an den Wertpapiermärkten (siehe Finanzkrise)
D
Dachfonds
Investmentfonds, der sein Vermögen in Anteilen anderer Investmentfonds anlegt.
DAX
Abk. für Deutscher Aktienindex. Der DAX (Wertpapierkenn-Nr. 846900) enthält die (mit dem an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassenen Grundkapital gewichteten) Kurse von 30 deutschen Standardwerten. Im Gegensatz zu anderen deutschen Indizes hat der DAX den Vorteil, dass über die Kursschwankungen der Aktien hinaus auch die Dividendenausschüttungen der Aktiengesellschaften berücksichtigt werden. Damit wird eine bessere Markttransparenz erreicht.
Deckungskapital-Bonus
Auszahlungsbetrag aus der beitragsfreien Versicherungssumme im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages.
Deckungsrückstellung
In der Bilanz wird die Summe der Deckungskapitale aller am Ende eines Kalenderjahres bestehenden Versicherungen als Deckungsrückstellung ausgewiesen.
Deckungszusage
Vereinbarung von vorläufigem Versicherungsschutz (vorläufige Deckungszusage) vor Abschluß eines endgültigen Vertrages, auch vor Zahlung der ersten Prämie. Die Deckungszusage erlischt, wenn der endgültige Versicherungsvertrag abgeschlossen wird oder wenn sich die Vertragsverhandlungen endgültig zerschlagen. Umfaßt der Lebensversicherungsantrag auch eine Unfalltod-Zusatzversicherung, so leistet der Versicherer die beantragte Unfallsumme auch dann, wenn ein innerhalb der Dauer der vorläufigen Deckungszusage eingetretener Unfall erst nach deren Beendigung, jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltage, zum Tod führt.
Depotbank
Kreditinstitut, bei dem das Depot eines Kunden geführt wird und das die Verwahrung und Verwaltung der im Depot gehaltenen Wertpapiere übernimmt. Die Depotbank kann auch das Stimmrecht der bei ihr deponierten Aktien ausüben.
Depotbankvergütung
Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit die banküblichen Depotgebühren sowie eine Vergütung, die sich nach Maßgabe der Vertragsbedingungen ergibt.
Derivate
Derivate sind auf den Finanzmärkten gebräuchliche Instrumente, deren Preis sich aus dem Kurs eines anderen Wertpapiers oder Finanzprodukts (Basiswert, auch als Underlying bezeichnet) berechnen läßt. Beispiele sind Optionen.
Derivate-Fonds
Bei dieser Art von Investmentfonds wird das Fondsvermögen überwiegend oder ausschließlich in derivativen Finanzinstrumenten wie Optionsscheinen, Optionen oder Futures angelegt.
Diebstahlersatz
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet das gestohlene Fahrzeug zurückzunehmen, wenn es innerhalb eines Monats gefunden wird. Bei einigen Gesellschaften wurde diese Frist jedoch auf 14 Tage abgekürzt.
Direktversicherung
„Viele Arbeitnehmer lassen eine Gehaltserhöhung oder einen Teil ihres Gehalts von Ihrer Firma in eine Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung einzahlen. Hiermit kann man etwas für seine Altersvorsorge tun und gleichzeitig Steuern sparen. Denn anstatt der persönlichen Steuer von bis zu 53 Prozent führt der Arbeitgeber von den Versicherungsbeiträgen pauschal nur 20 Prozent Lohnsteuer ab; zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Hierbei gilt: Je höher der persönliche Steuersatz, desto größer der Vorteil. Eine Direktversicherung muß mindestens bis zum 60. Geburtstag laufen. Der Versicherte darf den Vertrag weder für eine Immobilienfinanzierung beleihen noch als Kreditsicherung abtreten oder kündigen. Übernimmt nach einem Arbeitsplatzwechsel die neue Firma die Police nicht, muß der Arbeitnehmer die Beiträge von seinem Nettogehalt ohne Steuervorteil weiterzahlen.“
Disagio
Bezeichnung für ein Abgeld bei Wertpapieren. Das Disagio ist der Betrag, um den der Ausgabepreis von Wertpapieren den Nennbetrag unterschreitet oder um den der innere Wert über dem Börsenkurs liegt.
Dividende
Der auf eine einzelne Aktie entfallende Anteil am Jahresgewinn einer Aktiengesellschaft. Die Dividende wird aufgrund des von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellten Jahresüberschusses von diesen vorgeschlagen und von der Hauptversammlung beschlossen.
Dividendenabschlag
Kursminderung bei Aktien infolge der Auszahlung der Dividende. Erfolgt meist am 1. Börsentag nach der Hauptversammlung.
Dow-Jones-Index
genauer: Dow Jones Industrial Average (DJIA). Seit Januar 1897 veröffentlichter bekanntester Aktienindex der Welt. Durchschnittswert von 30 führenden Industriewerten der New York Stock Exchange. Die 30 D.-J.-Werte gelten als blue chips.
Durchgeschriebene Bedingung
Abweichend von den üblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden zunehmend individuelle Vertragsbedingungstexte verwendet, beispielsweise bei Multi-Line-Versicherungen. Damit werden die Merkmale verschiedener klassischer Versicherungsbedingungen in ein neues Gesamt-Bedingungswerk integriert, teilweise auch mit erheblichen inhaltlichen Änderungen. Vorteil ist für den
Versicherungsnehmer und den Versicherungsvermittler, dass er sich nur noch mit einem durchgängigen Bedingungswerk statt einem pro Versicherungssparte beschäftigen muss. Nachteil ist jedoch, dass die individuellen Änderungen und Anpassungen im Zweifel erst noch ihren Bestand in Gerichtsverfahren beweisen müssen.
Dynamik
Beiträge und Versicherungssumme werden in regelmäßigen Abständen erhöht.
Dynamische Lebensversicherung
Bei dieser Versicherung steigen Beiträge und Versicherungssumme regelmäßig, quasi als Inflationsausgleich. Dies erfolgt zumeist in dem Maße, in dem auch der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter erhöht wird. Der Vorteil besteht darin, dass der Versicherungsschutz sich ständig erhöht, ohne daß eine weitere Gesundheitsprüfung notwendig ist.
E
Ehegattenarbeitsvertrag
Der Ehegatte eines Selbständigen bzw. Freiberuflers erfüllt häufig alle Voraussetzungen eines Arbeitnehmers, mit dem Unterschied, daß kein Arbeitsvertrag vorliegt. Ein Ehegattenarbeitsvertrag bringt viele Vorteile. Wichtig sind dabei folgende Voraussetzungen: schriftlicher Arbeitsvertrag, – eigenes Konto des Ehegatten, auf das die Vergütung überwiesen werden kann, regelmäßige Vergütungen entsprechend einem sonstigen Arbeitnehmer.
Ehegattensplitting
Die Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten in Deutschland. Es muss auch für eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet werden.
Eigenkapital
Die Mittel, mit denen eine Aktiengesellschaft gegenüber ihren Gläubigern haftet.
Einlösungsbeitrag
So wird der erste Beitrag genannt, der zu Beginn des ersten Zahlungsabschnittes fällig ist. Er ist von ausschlaggebender Bedeutung. Erst wenn er in Händen des Unternehmens ist, besteht Versicherungsschutz. Auch alle Folgebeiträge sind zu Beginn des jeweiligen Zahlungsabschnittes zu zahlen. Das kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein.
Einmalanlage
Erwirbt ein Anleger einmalig für einen größeren Betrag Anteilscheine, spricht man von einer Einmalanlage. Die Schwierigkeit besteht in der Wahl des richtigen Anlagezeitpunkts.
Einzahlplan
Regelmäßige, normalerweise zielgerichtete Anlage eines gleichbleibenden oder dynamisierten Betrages auf ein Investmentkonto zur Ausnutzung des Cost-Average-Effektes.
Einzelfahrerrabatt
Nutzt der Versicherungsteilnehmer sein Fahrzeug ausschließlich alleine, kann er einen Einzelfahrerrabatt erhalten. Jedoch bei der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen und ohne Vorlage der erforderlichen Angaben, kann sich der Versicherungsbeitrag erhöhen oder eine Vertragsstrafe von Seiten der Gesellschaft erfolgen.
Emission
Ausgabe und in Umlauf setzen von Wertpapieren, insbesondere von Aktien, Schuldverschreibungen und Banknoten.
Erlebensfall
So wird der Versicherungsfall bezeichnet, bei dem die versicherte Person den regulären Vertragsablauf erlebt. Im Allgemeinen weisen die Versicherungsunternehmen ihre Kunden rechtzeitig auf den Vertragsablauf hin. Um die Versicherungsleistung zu erhalten, muß man den Versicherungsschein an das Unternehmen senden, die letzte Beitragszahlung nachweisen und angeben, wohin die Versicherungsleistung überwiesen werden soll.
Erträge
Zu den ordentlichen Erträgen zählen Zins- und Dividendeneinnahmen. Diese unterliegen vollständig der Steuerpflicht. Unter außerordentlichen Erträgen versteht man Veräußerungs-(Kurs)-Gewinne sowie Bezugsrechterlöse. Kursgewinne sind nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei.
F
Fahranfänger
Wenn das Fahrzeug der Eltern oder auch des Partners bereits versichert ist, erhalten Fahranfänger bei vielen Versicherungsgesellschaften die Schadenfreiheitsklasse SF1/2 anstatt der Klasse 0.
Fahrzeugalterrabatt
Je nach Erstzulassung des Fahrzeuges, erhält der Versicherungsnehmer einen Fahrzeugalterrabatt. Werden erforderliche Angaben nicht ordnungsgemäß vorgelegt, oder hält sich der Versicherungsnehmer nicht an die Voraussetzungen des Erhaltes, ist mit der Erhöhung des Beitrages oder einer Vertragsstrafe von Seiten der Gesellschaft zu rechnen.
Fahrzeugrückholung
Wenn das Fahrzeug nach einem Diebstahl in einer Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie gefunden wird, und der Versicherungsnehmer dieses persönlich abholen möchte, erstattet die Versicherung oftmals eine Bahnfahrt zweiter Klasse bis zu einer Entfernung von 1500 km.
Fahrzeugwechsel
Für das alte Fahrzeug gilt auch nach der Anschaffung eines neuen Wagens noch Versicherungsschutz, der je nach Gesellschaft zwei bis vier Wochen betragen kann.
Familienversicherung in der GKV
Die nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen anspruchsberechtigten Familienangehörigen des Versicherten sind unter bestimmten Voraussetzungen in den Versicherungsschutz einbezogen. Dafür braucht das Mitglied keinen höheren Beitrag zu zahlen. Familienangehörige sind in der GKV beitragsfrei mitversichert, wenn sie u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen: Keine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit, das eigene regelmäßige Gesamteinkommen überschreitet bestimmte Grenzen nicht.
Festlaufzeit
Während der Festlaufzeit ist eine Änderung der Konditionen oder eine Kündigung des Kredits ausgeschlossen.
Festverzinsliche Wertpapiere
Dies sind Wertpapiere mit einer feststehenden, gleichbleibenden Verzinsung (Nominalverzinsung). Der Anleger überläßt dem Emittenten für eine bestimmte Zeitspanne Kapital, das er am Ende der Laufzeit zurückerhält.
Fiktiver Zahlbeitrag
Um die Überschusssysteme für die Berufsunfähigkeits-Versicherung vergleichbar zu machen, sind im fiktiven Zahlbeitrag eventuelle Schlußzahlungen bei Vertragsablauf verrechnet.
Firmengruppenversicherung
Die Firmengruppenversicherung ist ein Vertrag mit Arbeitgebern zur Versorgung ihrer Arbeitnehmer. Die Vorteile bestehen in der Gewährung vorteilhafterer Aufnahmebedingungen, insbesondere im Verzicht oder in einer vereinfachten Gesundheitsprüfung sowie in der Vereinfachung der Antragsaufnahme und Abwicklung.
Fonds
Nach bestimmten Richtlinien unter Verwaltung stehendes Vermögen, z.B. Investmentfonds, Immobilienfonds
Fondsgebundene Lebensversicherung
Teile der Beiträge werden zur Absicherung des Todesfallrisikos herangezogen und der Sparanteil wird in einem oder mehreren Fonds angelegt. Die Höhe des Auszahlungsbetrages hängt daher in einem bestimmten Maße von der Wertentwicklung des Fonds ab.
Fondsmanagement
Gremium, das Anlageentscheidungen für den jeweiligen Investmentfonds trifft.
Fondsmanager (-verwalter)
Die Fondsmanager sind für das Fondsvermögen verantwortlich und werden von der Kapitalanlagegesellschaft berufen. Sie beobachten und analysieren die Unternehmen und Märkte und treffen die Anlageentscheidungen entsprechend des Anlagegrundsatzes und -zieles und im Rahmen der gesetzlichen Anlagegrenzen.
Fondspicking
Fondspicking ist eine besondere Art der Vermögensverwaltung, bei der der Vermögensverwalter nicht in Wertpapiere oder Immobilien selbst investiert, sondern in Investmentfonds.
Fondsrating
Verschiedene Institutionen (u.a. aus dem Finanz- und Medienbereich) bewerten in regelmäßigen Abständen eine mehr oder weniger umfassende Anzahl an Investmentfonds.
Fondstausch/-wechsel
Das Wechseln (Switchen) innerhalb der Fondspalette einer Kapitalanlagegesellschaft ist bei den meisten Fondsgesellschaften möglich und oft mit einem teilweisen oder sogar vollständigen Nachlaß auf den Ausgabeaufschlag verbunden.
Fondsvermögen
Das Fondsvermögen bezeichnet die Gesamtheit aller in einem Fonds befindlichen Vermögenswerte (Wertpapiere, Bankguthaben, Immobilien u.ä.).
Freiwillige Versicherung in der GKV
Neben den Pflichtversicherten gehören den gesetzlichen Krankenkassen auch Mitglieder an, die freiwillig beigetreten sind. Die Rechte und Pflichten entsprechen in fast allen Bereichen denen der Pflichtversicherten.
G
Garagenrabatt
Je nach Gesellschaft erhält der Versicherungsnehmer einen Rabatt auf Einzel-, Doppel-, oder Tiefgarage, da das Fahrzeug dort für gewöhnlich nachts abgestellt wird. Werden erforderliche Angaben nicht ordnungsgemäß vorgelegt, oder hält sich der Versicherungsnehmer nicht an die Voraussetzungen für den Erhalt des Rabattes, ist mit einer Beitragserhöhung oder einer Vertragsstrafe von Seiten der Versicherung zu rechnen.
Garantiefonds
Dieser Fondstyp garantiert dem Anleger am Ende der Laufzeit die Rückzahlung seines investierten Kapitals zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz. Gleichzeitig kann der Anleger an den Kurssteigerungen der Märkte, die sein Fonds abdeckt, partizipieren. Voraussetzung ist jedoch die Bindung des eingesetzten Kapitals über eine bestimmte Dauer.
Gebührenordnung
Die Gebührenordnungen sind die amtlichen Leistungsverzeichnisse für ärztliche (GOÄ) und zahnärztliche Leistungen (GOZ). Sie werden vom Bundesarbeitsminister mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie bilden Grundlagen für die Berechnung der Vergütung für die beruflichen Leistungen der Ärzte und Zahnärzte, wenn nicht durch das Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Für die gesetzlichen Krankenkassen ist die Bewertung der ärztlichen Leistungen mit dem einheitlichen Bewertungsmaßstab geregelt. Die GOÄ gilt in erster Linie für die Behandlung von Privatpatienten.
Geldmarktfonds
Investmentfonds, die in Geldmarktpapiere investieren. Durch den Fonds erworbene Geldmarktpapiere dürfen maximal eine (Rest-) Laufzeit von 12 Monaten haben. Die Anlangen der Kunden werden auf täglich verfügbaren Investmentkonten geführt und Zinsen täglich gutgeschrieben.
Geltungsbereich
Der Schutz durch die Kaskoversicherung richtet sich nach der Gesellschaft und gilt nicht für jedes Land.
GemischteFonds
Investmentfonds, die sowohl in festverzinsliche Wertpapiere als auch in Aktienwerte investieren.
Geschlossene Fonds (Closed-End-Funds)
Bei geschlossenen Fonds wird der Verkauf von Anteilen eingestellt, wenn ein vor Verkaufsbeginn festgelegtes Volumen erreicht worden ist. Der Kapitalanleger hat hier kein Recht auf Rücknahme seines Anteils, sondern er kann diesen nur an Dritte weiterveräußern. Daher werden Fondsanteile bei geschlossenen Fonds je nach Angebot und Nachfrage sowohl über als auch unter dem anteiligen Wert am Fondsvermögen frei (z.T. auch über Börsen) gehandelt.
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
Gesetzliche Grundlage für die Kapitalanlage in deutschen Investmentfonds. Das Gesetz umfaßt z.B. Anlagebestimmungen und Anlagegrenzen, Erwerbs- und Veräußerungsvorschriften, Depotbankbestimmungen, Publizitätsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften sowie Maßnahmen zum Anlegerschutz.
Gesundheitsfragen
In der Lebens- und Krankenversicherung sind zur Einschätzung des Risikos die Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen zum Gesundheitszustand nach bestem Wissen und Gewissen vollständig zu beantworten.
Gesundheitsprüfung
Eine Gesundheitsprüfung ist im Allgemeinen die Voraussetzung für den Abschluß einer Lebens- bzw. Krankenversicherung. Oft genügt es dem Versicherer zur Risikoprüfung, daß die versicherte Person die Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet.
Gewinn-und Verlustrechnung
In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres zur Ermittlung des Unternehmensergebnisses und zur Darstellung seiner Quellen gegenübergestellt. Sie ist Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses.
Glasschaden
Es ist von der jeweiligen Versicherung abhängig, ob jeder Glasschaden, oder eventuell auch nur die Windschutzscheibe des Fahrzeuges, ohne die Anrechnung einer Selbstbeteiligung repariert wird.
H
Hausse
Gesprochen: [os] ist die länger anhaltende, starke Kurssteigerungen an der Börse.
Hedging (Kurssicherung)
von englisch to hedge [hɛdʒ] – Durch Gegengeschäfte (d.h. durch Käufe und Verkäufe) an den Options- und Terminmärkten ist es möglich, das Kursniveau von im Portfolio befindlichen Wertpapieren z.B. gegen Kursverluste abzusichern.
Herstellerschlüssel
Eine Kombination aus Herstellerschlüssel und Typenschlüssel macht es möglich jeden Fahrzeugtyp zu identifizieren. Für die Risikoeinstufung werden diese Schlüsselnummern verwendet. Ein Golf beispielsweise hat über 70 unterschiedliche Nummerneinträge für Typenschlüssel. Die richtige Einstufung Ihres Fahrzeuges geht aus dem Fahrzeugschein hervor. Den Herstellerschlüssel finden Sie unter dem Begriff „Schlüsselnummer zu 2“ und den Typenschlüssel unter „Schlüsselnummer zu 3“.
Hifi-Geräte
Werden Funk-, Fernseh-, Videogeräte, Autoradio, Lautsprecher oder Telefone beschädigt oder gar zerstört, ersetzt der Versicherer im Umfang der Teilkasko einen Schaden, der bis zu der Höhe einer Neuanschaffung betragen kann, abzüglich 1%, dabei ist allerdings die Vorlage des Nachweises der Erstanschaffung notwendig.
I
Immobilienfonds
Investmentfonds, der von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird und dessen Fondsvermögen aus Immobilien besteht. Die Erträge resultieren i.d.R. aus Mieteinnahmen, darüber hinaus sind Wertsteigerungen des Fondsvermögens möglich. Man unterscheidet zwischen offenen und geschlossenen Immobilienfonds. Bei offenen Immobilienfonds besteht eine Rücknahmeverpflichtung ausgegebener Anteile durch den Immobilienfonds zum Tagespreis. Geschlossene Immobilienfonds werden meist zur Finanzierung einzelner Objekte aufgelegt. Sobald die Finanzierung aufgebracht ist, werden keine neuen Anteile ausgegeben.
Index
Börsenindizes bilden die Entwicklung verschiedener, nach bestimmten Kriterien ausgewählter Aktien- oder Rentenwerte innerhalb eines Zeitraumes als Gesamtheit ab, indem man den Durchschnitt dieser Kurse errechnet. So erhält man Aufschluß über die Veränderungen eines Marktes oder Marktsegmentes, einer Region oder Branche. Somit können Indizes als Vergleichsmaßstab für einzelne Werte (z.B. Fonds) oder Titel dienen.
Informationspflicht
Investmentgesellschaften sind dazu verpflichtet, dem Anleger ein umfassendes Bild über die Tätigkeit und die Wertentwicklung eines Fonds zu vermitteln. Aufgrund der ihm vorliegenden Fakten muß der Kapitalanleger das Risiko einschätzen können, bevor er sich für ein Engagement in einen Fonds entscheidet
Inhaberpapier
Wertpapier, in dem der Berechtigte nicht namentlich genannt ist. Deshalb kann dessen Inhaber ohne besonderen zusätzlichen Nachweis alle durch das Inhaberpapier verbrieften Rechte geltend machen.
Insassenunfallversicherung
Der KFZ – Versicherungsschutz wird durch eine Insassenunfallversicherung ergänzt, um die Insassen des eigenen Wagens zu schützen.
Inventarwert
Wert des gesamten Vermögens eines Investmentfonds.
Investmentanteile
Recheneinheit für die Bemessung des Anteils eines Anlegers am Fondsvermögen eines Investmentfonds.
Investmentfonds
Ein Investmentfonds ist das von einer Investmentgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft) verwaltete Sondervermögen (Einlagen der Anleger), welches in Wertpapieren oder Immobilien angelegt und bei einer Depotbank verwahrt wird. Das Fondsmanagement legt nach dem Grundsatz der Risikostreuung den Anlagegrundsätzen und -zielen folgend ein Portfolio an, um bei entsprechendem Risiko maximale Erträge zu erwirtschaften.
Investmentkonto
Dabei handelt es sich um ein spezielles Konto, das nur besteht, um den Erwerb und die Verwahrung von Fondsanteilen zu regeln. Der Anleger erhält auf diesem Konto im Rahmen der stückweisen Kontoführung auch Anteilsbruchteile gutgeschrieben und kann Ausschüttungen zu Vorzugskonditionen erneut in Fonds investieren.
InvestorRelations
Unter Investor Relations versteht man die Beziehung zwischen dem Unternehmen und seinen tatsächlichen oder potentiellen Anteilseignern (Aktionären).
J
Juristische Person
Juristische Personen sind Personen- oder Sachgesamtheiten, die zusammengeschlossen werden, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Es gibt juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Juristische Personen des privaten Rechts sind der eingetragene Verein (eV), die Genossenschaft (eG), die Stiftung, die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Körperschaften (z.B. Bund, Länder, Gemeinden), Anstalten (z.B. Deutsche Bundesbank) und Stiftungen (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) des öffentlichen Rechts.
Junge Aktie
Gegensatz zu: Alte Aktien. Junge Aktien, sind Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben werden. Sobald sie hinsichtlich Dividende usw. den alten Aktien gleichgestellt sind, entfällt die Bezeichnung „junge Aktien“.
K
Kapital-Lebensversicherung
Die Kapital-Lebensversicherung kombiniert Risikoschutz mit Sparvertrag. Als Geldanlage birgt die Police wenig Risiko, macht wenig Arbeit, bringt aber auch nur eine mittlere Rendite – zumal der Steuerbonus reduziert werden soll.
Kapitalabfindung
Auszahlung eines einmaligen Betrages (Abfindung) statt einer lebenslangen Rente.
Kapitalwahlrecht
Der Kunde hat die Wahl: Zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn kann er beantragen, daß er anstatt der Rente eine Kapitalabfindung bekommt. Um zu verhindern, daß überwiegend Versicherte mit ungünstigen Gesundheitsverhältnissen davon Gebrauch machen, kann das Kapitalwahlrecht nur innerhalb bestimmter Fristen ausgeübt werden.
Karenztage
Karenztage sind Tage der Leistungsfreiheit in der Krankentagegeld- und Pflegetagegeldversicherung und somit eine besondere Form der Wartezeit. Die Karenztage zählen ab ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Eintritt des Pflegefalles.
Kaskoversicherung
Mit einer Kaskoversicherung schützt sich der Versicherungsnehmer vor Vermögensschäden, die durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Wagens oder am Wagen befestigter Teile entstehen können. Der Versicherungsnehmer kann sich entscheiden zwischen einer Vollkaskoversicherung oder der Teilkaskoversicherung, die in der Vollkaskoversicherung bereits enthalten ist.
Kassakurs
Zum Kassakurs werden sämtliche zur amtlichen Notiz zugelassenen Wertpapiere gehandelt. Dazu sammeln die Kursmakler alle bei ihnen eingehenden Aufträge. Der Einheitskurs wird nach dem Meistausführungsprinzip ermittelt, d. h. zu dem Kurs, zu dem die größeren Umsätze möglich sind.
Kennzeichen/Zulassungsbezirk
Der Zulassungsbezirk wird aus dem Autokennzeichen ermittelt, wie etwa HH für Hamburg. Die Regionalklassen werden aus dem eigenen Zulassungsbezirk der einzelnen Versicherungen bestimmt.
Kfz-Haftpflichtversicherung
Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht, damit für den Schadenersatz des Geschädigten auch bei Mittellosigkeit des Verursachers garantiert werden kann und damit der Verursacher der Zahlungspflicht nachkommen kann.
KGV Kurs-Gewinn-Verhältnis
Das KGV ist das Verhältnis zwischen dem aktuellen Aktienkurs und dem Jahresüberschuss pro Aktie.
Konsolidierung
Als Konsolidierung wird die Zusammenfassung der einzelnen Jahresabschlüsse mehrerer miteinander verbundener Unternehmen bezeichnet. Bei der „Vollkonsolidierung“ werden die Abschlüsse so zusammengefasst, als würde es sich um ein Gesamtunternehmen handeln.
Konsortium
Vertragsgesellschaft, gebildet i.d.R. von Banken bzw. Emissionshäusern zur gemeinsamen Durchführung eines Konsortialgeschäftes, z. B. Emission von Wertpapieren.
Kostenerstattung
Im Umfang der Teilkasko werden auch die Aufwendungen für den Austausch von Tür- oder Lenkradschlössern ersetzt, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch gestohlen wurden.
Krankengeld
Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, wenn der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig wird. Wollen Selbständige eine GKV-Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch, wird bei ihrer Beitragsberechnung der erhöhte Beitragssatz angesetzt. Die Karenzzeiten für diesen Personenkreis sind in den Satzungen der Kassen festgelegt. Arbeitnehmer haben nach Ablauf der Lohn-/Gehaltsfortzahlung (frühestens ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit) automatisch einen Anspruch auf Krankengeld. Die Leistungsdauer ist begrenzt auf 78 Wochen wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an.
Krankenkassen, gesetzliche (GKV)
Die Träger der GKV sind: Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK),- Betriebskrankenkassen,- Innungskrankenkassen,- See-Krankenkassen,- Bundesknappschaft,- Ersatzkassen und Landwirtschaftliche Krankenkassen.
Kündigung des Vertrages
Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer jeweils zum Schluß der Versicherungsperiode gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluß des ersten Versicherungsjahres. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Bei vorzeitiger Auflösung eines Lebensversicherungsvertrages wird der Rückkaufswert ausbezahlt. Näheres hierzu in den Versicherungsbedingungen.
Kurs
Als Kurs werden in Deutschland die Börsenpreise bezeichnet, die vom Kursmakler im amtlichen Handel festgelegt werden. Dieser bestimmt sich durch Angebot und Nachfrage an der Börse.
L
Lady-Tarife
Ein Lady-Rabatt kann gewährt werden, wenn das versicherte Fahrzeug ausschließlich alleine von einer weiblichen Versicherungsnehmerin gefahren wird. Werden erforderliche Angaben nicht ordnungsgemäß vorgelegt, oder hält sich die Versicherungsnehmerin nicht an die Voraussetzungen für den Erhalt des Lady – Rabattes, ist mit einer Beitragserhöhung oder einer Vertragsstrafe von Seiten der Versicherung zu rechnen.
Länder-/Regionenfonds
Diese Fondsart investiert ausschließlich oder überwiegend in bestimmten Ländern (z.B. Italien) oder Regionen (z.B. Euroland, Asien/Pazifik).
Länderfonds
Fonds, die in Wertpapiere investieren, deren Emittenten in einem bestimmten Land ihren Sitz haben.
Laufzeitfonds
Laufzeitfonds sind mit einer Endfälligkeit versehen, d.h. die Laufzeit des Fonds ist von vornherein begrenzt. Das eingezahlte Kapital bleibt bis zum Ende der Laufzeit im Fonds enthalten, der Anleger kann seine Anteile jedoch – wie bei unbegrenzten Fonds auch – börsentäglich verkaufen.
Leibrentenversicherung
Der Versicherte bekommt den Auszahlungsbetrag nicht auf einmal, sondern als Rente. Dabei existieren verschiedene Varianten: Mal zahlt die Gesellschaft die Rente nur bis zum Tode des Versicherten, mal garantiert sie diese für eine bestimmte Laufzeit, mal wird ein Teil der garantierten Rente den Hinterbliebenen erstattet.
LetzterKurs
Letzte variable Notierung an einem Börsentag oder letzter zustande gekommener Kurs vor Aussetzung von Kursnotierungen.
M
Mallorcapolice
Für im Ausland gemietete Fahrzeuge kann eine Zusatzhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden – die Mallorcapolice. Bei den meisten Gesellschaften ist diese automatisch enthalten.
Managementgebühr (Verwaltungsgebühr)
Die Managementgebühr wird ähnlich wie die Depotbankgebühr nicht den Anteilsinhabern direkt belastet, sondern dem Fondsvermögen entnommen und hat damit Auswirkungen auf die Wertentwicklung. Die Investmentgesellschaft stellt sie dem Fonds für die Verwaltung und das Management in Rechnung.
Marderbiß
Marderbissschäden an Schläuchen, Bremsleitungen und Verkabelungen sind bei den meisten Versicherungen im Umfang der Teilkaskoversicherung inbegriffen.
Mietwagenkosten
Mietwagenkosten werden in der Regel durch den Kfz-Haftpflichtversicherer übernommen. Wird kein Mietwagen in Anspruch genommen, wird das sog. „Nutzungsausfallgeld“ je nach Fahrzeugtyp (von 25,00 – 95,00 €) pro Tag ausgezahlt.
Mindestanlagebetrag / -summe
Investments in Fonds sind i.d.R. erst ab einer von der Kapitalanlagegesellschaft vorgegebenen Mindestsumme möglich. Für Folgezahlungen können bei einigen Investmentgesellschaften ebenfalls Mindestsummen erforderlich sein. Auch für die regelmäßigen Zahlungen bei Sparplänen wird von den Kapitalanlagegesellschaft normalerweise eine bestimmte Höhe vorgeschrieben.
N
Niederlassungsfreiheit
Recht eines Unternehmens in einem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) weitere Niederlassungen zu errichten. Rechtsgrundlage sind die §§ 52 ff. des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Das frühere System der jeweils getrennten nationalen Zulassung wurde durch das vereinfachende Sitzlandprinzip abgelöst, demzufolge das Sitzland des Unternehmens ein Staat der EU oder des EWR sein muss. Versicherungsunternehmen bedürfen dazu aus Gründen der Geschäftssicherheit außerdem der Zulassung der jeweiligen staatlichen Versicherungsaufsicht. Für die Bundesrepublik erfolgt die Zulassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens gemäß § 13 Absatz b und c VAG. Ein Geschäftsbetrieb ohne diese Erlaubnis ist gemäß § 140 VAG strafbar.
Anstelle einer Niederlassung mit typischem Geschäftsbetrieb kann auch eine Repräsentanz errichtet werden. Entscheidend ist in jedem Falle die Fähigkeit zum unmittelbaren Zugriff auf das niedergelassene Unternehmen durch Versicherungsnehmer und staatliche Stellen.
Vertriebswege wie das Internet oder der Versand ersetzen generell keine Niederlassung. Obacht ist außerdem geboten bei bestimmten Territorien, wenn sie als Sitz eines Unternehmens angegeben sind. So gelten bestimmte britische Territorien wie Gibraltar oder die Isle of Man nicht als EU-Gebiet mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen!
Im Versicherungswesen spielen solche Fälle aufgrund der erforderlichen Zulassung und vorher erfolgenden Prüfung allerdings keine Rolle. In der Bundesrepublik sind heute besonders britische, niederländische und schweizerische Lebensversicherer tätig.
Nominalwert
Auch Nennwert oder Nominalbetrag; Wert, der einem Wertpapier, einer Banknote oder Münze aufgedruckt bzw. eingeprägt ist. Der Nominalwert kann sich vom Kurswert u. U. erheblich unterscheiden.
Nutzkreisrabatt
Werden nur bestimmte Personen mit dem versicherten Fahrzeug befördert, erhält der Versicherungsnehmer einen Nutzkreisrabatt. Jedoch bei der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen und ohne Vorlage der erforderlichen Angaben, kann sich der Versicherungsbeitrag erhöhen oder eine Vertragsstrafe von Seiten der Gesellschaft erfolgen.
O
Optionsanleihe
Optionsanleihen sind festverzinsliche Wertpapiere, die zusätzlich mit dem Recht ausgestattet sind, eine bestimmte Anzahl von Aktien innerhalb eines begrenzten Zeitraumes zu einem festgelegten Preis zu beziehen. Dieses Recht wird als Optionsschein bezeichnet und kann auch getrennt gehandelt werden.
Optionsschein
Optionsscheine sind verbriefte Wertpapiere, die den Inhaber zum Kauf bzw. Verkauf eines Basiswertes, zu einem festgelegten Preis an oder bis zu einem bestimmten Datum berechtigen. Aufgrund der Hebelwirkung ist das Risiko bei Optionsscheinen um ein Vielfaches höher als bei anderen Wertpapieren.
Outperformer
Ein Investmentfonds, der eine höhere Wertsteigerung als sein Vergleichsindex (Benchmark) erzielen konnte, ist ein Outperformer.
P
Parketthandel
Bezeichnet den Handel von Wertpapieren an der Präsenzbörse. Die Preise werden auf Grund der nachgefragten und angebotenen Aktien von Börsenmaklern ermittelt.
Partnerrabatt
Fährt der Versicherungsnehmer ausschließlich in Gesellschaft eines bestimmten Partners, gewährt die Versicherung einen Partnerrabatt. Es muß kein Fahrer festgelegt werden, sowohl Versicherungsnehmer als auch der Partner sind berechtigt. Jedoch bei der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen und ohne Vorlage der erforderlichen Angaben, kann sich der Versicherungsbeitrag erhöhen oder eine Vertragsstrafe von Seiten der Gesellschaft erfolgen.
Pensionsversicherung
Sie dient der wirtschaftlichen Versorgung von Berufstätigen nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben infolge vorzeitiger Berufsunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze sowie nach ihrem Tode der Versorgung ihrer hinterbliebenen Familienangehörigen. Die Versorgung geschieht durch Gewährung von Invaliden-, Alters-, Witwen- und Waisenrente. Im Allgemeinen beträgt die Witwenpension 50 bis 60 % der Mannespension, die Waisenrente etwa 15 bis 20 % der Mannespension für jede Halbwaise, wobei Witwen- und Waisenrente zusammen nicht mehr betragen dürfen als die Mannespension.
Performance
Ausdruck für die Wertentwicklung.
Police
Die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer.
Portefeuille
Zusammensetzung des Wertpapiervermögens eines Fonds oder Privatanlegers.
Prospekthaftung
Stellt sich heraus, dass im Emissionsprospekt (Verkaufsprospekt) unwahre oder irreführende Angaben zum Nachteil von Käufern der Neuemissionen gemacht wurden, haftet der Emittent und das Konsortium für entstandene Schäden.
Prozyklisches Anlageverhalten
Eine Vielzahl von Anlegern verhält sich prozyklisch, d.h. sie verkaufen ihre Anteile, wenn der Wert der Anteile sinkt und kaufen Anteile, wenn der Wert steigt.
Publikumsfonds
Anteile von Publikumsfonds können von jedem erworben werden, d.h. sie sind keinem bestimmten Anlegerkreis vorbehalten. Das Gegenteil sind Spezialfonds.
Publizitätspflicht
Informieren der Öffentlichkeit über kursrelevante Ereignisse oder Unternehmenskennzahlen, die die Situation der jeweiligen Gesellschaft oder auch die Börse im allgemeinen betreffen. Begründet auf dem Zweiten Finanzmarktförderungsgesetz, wonach Börsen notierte Unter-nehmen Ad-hoc-Publikationen durchführen müssen.
Q
Q
q
R
Rabatt
Der Versicherer kann dem Kfz-Versicherungsnehmer unter gewissen Bedingungen Rabatte gewähren für gewisse Kriterien, wie etwa: Einzelfahrerrabatt, Erstbesitzerrabatt, Fahrzeugalterrabatt, Garagenrabatt, Lady – Rabatt, Nutzkreisrabatt, Partnerrabatt, Wenigfahrerrabatt.
Rabattübertragung
Die Möglichkeit der Übertragung der Schadenfreiheitsklasse des einen Vertrages auf einen anderen besteht oftmals nur dann, wenn die Übertragungspartner miteinander verwandt, bzw. verheiratet sind, oder in einem eheähnlichen Verhältnis leben.
Rating
Kennziffer zur Beurteilung der Bonität eines Unternehmens. Die dem Rating zugrundeliegenden Analysen werden durch darauf spezialisierte Rating-Unternehmen durchgeführt.
Rechenschaftsbericht
Zur Information der Anleger wird regelmäßig zum Geschäftsjahresende ein Rechenschaftsbericht erstellt, der ausführlich über die Entwicklung des jeweiligen Wertpapiermarktes, die Ausschüttung, steuerrelevante Daten sowie die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds informiert. Darüber hinaus erscheint jeweils zur Mitte des Geschäftsjahres für jeden Fonds ein Halbjahresbericht.
Rechnungszins
Der Rechnungszins stellt eine für alle Lebensversicherungsunternehmen in Deutschland verbindliche Mindestverzinsung dar, die in jedem Fall während der gesamten Vertragsdauer vom Lebensversicherungsunternehmen erzielbar sein muß, damit die vereinbarte Versicherungsleistung bei unveränderbaren Beiträgen auch tatsächlich erbracht werden kann. Für die Beitragskalkulation ist ein Zins von höchstens 3,25 % im Jahr amtlich zugelassen. Der durchschnittliche Ertrag, den die Unternehmen aus ihren Kapitalanlagen erzielen, liegt aber gegenwärtig deutlich darüber.
Reifenersatz
Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungspflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
Rendite
Die tatsächliche (effektive) Wertentwicklung einer Kapitalanlage innerhalb eines bestimmten Zeitraums, ausgedrückt in Prozent, meist bezogen auf ein Jahr.
Rente
Die monatliche Zahlung aus einer privaten Rentenversicherung besteht aus zwei Komponenten: Auf die garantierte Rente hat man zeitlebens Anspruch. Dazu kommt jedoch – wie bei der Kapitallebensversicherung – der Überschußanteil. Wie hoch dieser ausfällt, hängt davon ab, wie gut die Gesellschaft das Geld ihrer Kunden verwaltet.
Rentenfonds
Bei diesem Fondstyp wird das Fondskapital ausschließlich oder überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere investiert.
Rentengarantie
Die Zahlung der Rente ist für eine bestimmte Zeit – meistens fünf oder zehn Jahre – garantiert. Stirbt der Rentner während dieser Zeit, erhalten die Hinterbliebenen das Geld.
Rentenversicherung
Vereinfachter Begriff für Leibrentenversicherung (Lebensversicherung mit Rentenzahlung). Sie garantiert bis zum Tode des Versicherten ein festes und regelmäßiges Einkommen. Sie selbst stellt eine Alternative zur Kapitallebensversicherung dar, wenn erhebliche Erkrankungen den Abschluß einer Kapitallebensversicherung unmöglich machen.
Risiko-Lebensversicherung
Die Risiko-Lebensversicherung sollten all jene abschließen, die Hinterbliebene (Mann, Frau, Kinder, Eltern) zu versorgen haben. Sie ist nicht als Geldanlage gedacht. Die Versicherung zahlt die vertraglich vereinbarte Summe ausschließlich im Todesfall. Stirbt der Versicherte während der Laufzeit nicht, sind die gezahlten Beiträge – im Gegensatz zur Kapital-LV – weg. Dafür sind die Prämien erheblich niedriger.
Risiko-Umtausch-Versicherung
Sie ermöglicht die Einräumung von Versicherungsschutz für den Todesfall zu niedrigen Prämiensätzen. Es handelt sich um eine Risikoversicherung mit dem Recht, sie bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer (z. B. 5 oder 10 Jahre) in eine Kapitalversicherung auf den Todes- (und Erlebens-) Fall umzuwandeln. Für die Prämienbemessung wird dann das Eintrittsalter zum Zeitpunkt der Umstellung in eine lebenslängliche oder gemischte Versicherung zugrunde gelegt. Der Vorteil der Risiko-Umtausch-Versicherung besteht darin, dass bei der Umwandlung keine erneute Gesundheitsprüfung gefordert wird.
Risikofaktoren
Die Wertentwicklung hängt bei Investmentfonds von mehreren Risikofaktoren ab. Dazu gehört u.a. das Fondsmanagement (das trotz größter Bemühungen nicht fehlerfrei arbeiten wird), Währungen (mit ihren Schwankungen), die Bonität von Emittenten (Forderungsausfälle sind speziell bei Hochzinsanleihen möglich), oder die Entwicklung an den Märkten (die immer Auswirkungen auf das Ergebnis der Fonds hat).
Rohstoffonds
Rohstoffonds investieren in Edelmetalle (z.B. Gold, Platin) und Nicht-Edelmetalle (z.B. Aluminium, Kupfer) sowie Holz, Papier, Öl und Gas oder in eine Auswahl aus diesen Bereichen. Das Management von Rohstoffonds erfordert besondere Kenntnisse über diese speziellen Märkte.
Rückkaufswert
Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt, steht ihm eine Rückvergütung zu. Sie besteht aus der Summe der eingezahlten Beiträge, von dem die Gesellschaft einen bestimmten Betrag für Abschlußkosten, laufende Verwaltungskosten etc. einbehält. Der Rückkaufswert ist in den ersten Jahren meistens sehr gering. Die mathematischen Formeln sowie die für die Berechnung des Rückkaufswertes anzuwendenden Rechnungsgrundlagen sind im Geschäftsplan jeden Unternehmens festgelegt.
Rücknahme (von Fondsanteilen)
Bei offenen Fonds ist die Investmentgesellschaft verpflichtet, die Rücknahme von Fondsanteilen börsentäglich zum Rücknahmepreis vorzunehmen.
Rücknahmegebühr
Manche Fondsgesellschaften erheben eine Gebühr für die Rücknahme von Fondsanteilen. Diese Gebühr kann auch nach der Dauer, während der die Fondsanteile gehalten werden, gestaffelt sein.
Rücknahmepreis
Preis den der Anteilsinhaber bei Verkauf seiner Anteile erzielt. Der Rücknahmepreis wird börsentäglich ermittelt und in allen überregionalen Tageszeitungen veröffentlicht.
Rückstellungen
Rückstellungen werden für solche künftigen Zahlungsverpflichtungen gebildet, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder ihrer Höhe ungewiss sind. Rückstellungen dienen dazu, vermutete künftige Aufwendungen schon vorab im Ergebnis des aktuellen Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
Rücktrittsrecht
Gemäß der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt, bis 14 Tage nach Vertragsabschluß vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Versicherer den Antrag angenommen und der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein erhalten hat.
S
Schadenfreiheitsklasse
Die Beitragshöhe in der KFZ – Haftpflicht – und Vollkaskoversicherung wird durch die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) ermittelt. In der letzten Rechnung der Versicherung stehen die Angaben über die SF-Klasse. Wird ein Zweitfahrzeug erstmals angemeldet, oder meldet der Versicherungsnehmer nach drei Jahren Führerscheinbesitz, unter Voraussetzung ausreichender Fahrpraxis, erstmals einen PKW an, entspricht dies der Klasse 1/2. Besitzt der Versicherungsnehmer den Führerschein weniger als drei Jahre und meldet erstmals ein Auto an, entspricht dies der Einstufung in die Klasse SF0.
Schadenfreiheitsklasse Erstwagen
Wenn beide Fahrzeuge bei der selben Gesellschaft versichert sind, besteht die Möglichkeit, den Zweitwagen des Partners in die Schadenfreiheitsklasse des Erstwagens einzustufen.
Schadenfreiheitsklasse Vertragsunterbrechung
Bei den meisten Gesellschaften bleibt die Schadenfreiheitsklasse trotz einer Vertragsunterbrechung noch 7 Jahre bestehen. Bei einer Pause von weniger als einem halben Jahr, wird die Unterbrechung mit Hinsicht auf die Einstufung nicht weiter berücksichtigt. Bei einigen Gesellschaften ist auch mit einer Erhöhung dieser Frist zu rechnen. Dann wird der Vertrag entweder bis zu einem Jahr und damit in die nächste Schadenfreiheitsklasse eingestuft oder die Frist des Rabattes wird auf eine Zeit verlängert, die über 7 Jahre hinausgeht.
Schadenfreiheitsklasse Zweitwagen
Hat der Partner bereits ein Fahrzeug, das auf ihn zugelassen ist, dann erhält der Versicherungsnehmer automatisch eine bessere Schadenfreiheitsklasse von meistens SF1 (100%), oder SF2 (85%).
Schlußdividende
Letzter Gewinnanteil, der meist neben den laufenden Gewinnanteilen zusätzlich bei Ablauf der Versicherung oder in verringerter Höhe bei Tod im letzten oder vorletzten Versicherungsjahr ausgeschüttet wird.
Schlußkurs
Letzter Tageskurs bei variabler Notierung.
Schutzbrief
Normalerweise sind folgende Leistungen in einem Schutzbrief inbegriffen: Pannenhilfe am Unfallort, Fahrzeugbergung und Abschleppdienst. Bei Fahrausfall durch eine Panne oder einen Unfall: Weiter- bzw. Rückfahrt, gegebenenfalls auch Übernachtung, Mietwagen bei Fahrzeugausfall, Wiederbeschaffung von Ersatzteilen, Krankentransport, Kinderrücktransport, Verstorbenenüberführung, Krankenbesuch. Es gibt jedoch keine allgemeine gesetzliche Kostenübernahmepflicht jeder dieser Leistungen. Sollte auf eine der Leistungen besonderer Wert gelegt werden, sollte sich der Versicherte bei seiner Gesellschaft vorher genau erkundigen.
SchwereWerte
Aktien mit einem ungewöhnlich hohen absoluten Kurs, unter dem u. U. die Handelbarkeit leidet.
Selbstbehalt
Der Versicherungsnehmer hat pro Schadenfall einen bestimmten Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag selbst zu tragen. Die Selbstbeteiligung hat die Funktion, das subjektive Risiko in einem günstigen Sinne zu beeinflussen und Bagatellschäden zu vermeiden.
Selbsttötung, Selbstmord
Bei Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Zahlung des Einlösungsbeitrages oder seit Wiederherstellung der Lebensversicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls wird ein vorhandenes Deckungskapital ausgezahlt. Bei Selbsttötung nach Ablauf der Dreijahresfrist bleibt das Versicherungsunternehmen zur Leistung verpflichtet.
Shareholder Value
Konzept der Unternehmensführung, das auf die Steigerung des Aktionärsvermögens ausgerichtet ist.
Sondervermögen
Nach deutschem Recht handelt es sich dabei um einen von einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) verwalteten Investmentfonds. Das Sondervermögen ist vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft gesondert von einer Depotbank zu verwahren. Ein Wertpapiersondervermögen setzt sich im wesentlichen zusammen aus den Kurswerten der Wertpapiere (Aktien und/oder festverzinsliche Wertpapiere) sowie einer Barreserve. Das Sondervermögen entsteht durch Geldeinzahlung von Anlegern, die dafür entsprechende Anteilscheine erhalten.
Sparplan
Mit Hilfe eines Sparplanes kann ein Anleger durch die Einzahlung von regelmäßigen Beträgen Investmentanteile erwerben. Dadurch nutzt er die Vorteile des Durchschnittskosteneffektes (Cost-Average-Effekt) und steht nicht mehr vor der Entscheidung, den optimalen Anlagezeitpunkt wählen zu müssen.
Spezialitätenfonds
Diese Fonds beschränken sich in ihrem Anlagegrundsatz auf bestimmte Branchen/Themen oder einzelne Regionen/Länder. Das Risiko (wie auch die Chance) ist für diese Fonds größer, da nicht mehr alle Möglichkeiten zur Diversifizierung zu Verfügung stehen.
Split
Der Split als Aktienteilung dient dazu, optisch hohe Aktienkurse zu vermeiden.
Standardwerte
Aktien bedeutender Unternehmen mit hohem standing, relativ guter Ertragslage und großen Börsenumsätzen.
Sterbegeld
Die GKV zahlt beim Tod des Versicherten ein Sterbegeld, wenn er am 01.01.89 und zum Zeitpunkt des Todes in der GKV versichert war. Das Sterbegeld beträgt 1.050,00 € für Mitglieder und 525,00 € für mitversicherte Angehörige.
Sterbetafel
Aufzeichnung statistischer Sterbenswahrscheinlichkeiten aufgrund der Beobachtung großer Personengruppen. Daraus ergibt sich die Sterbewahrscheinlichkeit, die für die Beitragsberechnung der Lebens- und Krankenversicherer wichtig ist.
Strukturierte Produkte
In strukturierten Produkten werden verschiedene Wertpapiere kombiniert, so z.B. in einem Zertifikat. Der Anleger kann mit dieser Anlageform an der Entwicklung von Indizes, Aktienkörben, Branchen, etc. partizipieren und hält dabei nur ein einziges Wertpapier, das strukturierte Produkt (mit eigener Wertpapierkennnummer). Grundsätzlich muß bei strukturierten Produkten besonders auf den Verkaufsprospekt geachtet werden, der über die exakten Bedingungen des Produktes informiert.
Stückaktie
Aktie mit einem bestimmten prozentualen Anteil am Grundkapital.
Stundung
Bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers kann die Gesellschaft die Prämienzahlung stunden, wenn aus der Versicherung bereits ein Rückkaufwert vorhanden ist und zwar solange dieser für die Deckung der fälligen Prämien ausreicht.
Summenrabatt
Tariflich vorgesehener Prämiennachlass bei Abschluß eines Vertrages über größere Versicherungssummen. Der Rabatt ist geschäftsplanmäßig festgelegt. Die willkürliche Einräumung eines Summenrabattes aus Konkurrenzgründen ist nicht zulässig.
T
Tageskurs
Kurs am Ausführungstag eines Wertpapiergeschäfts.
Termfix-Versicherung
Kapitallebensversicherung mit einem festen Auszahlungstermin; auch wenn die versicherte Person während der Laufzeit des Vertrages verstirbt. Bei Tod der versicherten Person wird der Vertrag beitragsfrei fortgeführt und wird zum vereinbarten Zeitpunkt der Versicherungsleistung der bezugsberechtigten Person ausgezahlt.
Thesaurierende Fonds
Im Gegensatz zu ausschüttenden Fonds werden bei thesaurierenden Fonds die Erträge direkt im Fondsvermögen wieder angelegt; dadurch entsteht ein wachstumsfördernder Zinseszinseffekt.
Todesfallsumme
Der Betrag, den die Hinterbliebenen aus einer Lebensversicherung ausbezahlt bekommen. Dieser setzt sich zusammen aus der Versicherungssumme und den Überschußanteilen.
Transaktionskosten
Transaktionskosten sind – aus Sicht des Fonds – alle durch den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entstehenden Kosten.
Treuhänder
Zum weit überwiegenden Teil ist das Vermögen von Lebensversicherungsunternehmen, grundsätzlich auch von Haftpflicht-, Unfall-, und Krankenversicherungen, besonders „gebunden“. Auf Dauer wird dadurch die Erfüllbarkeit der bestehenden Lebensversicherungsverträge sichergestellt. Der Deckungsstock, eine bilanzierte Rückstellung für zu erwartende Leistungen, wird von einem Treuhänder (nicht Aktuar) überwacht. Er ist unter Mitwirkung des Bundesaufsichtsamtes vom Aufsichtsrat des Lebensversicherungsunternehmens zu bestellen.
Die Zustimmung eines Treuhänders ist bei Bedingungs- und Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung unbedingt erforderlich. Nach neuem Versicherungsrecht kann die Aufsichtsbehörde nur noch nachträglich einschreiten.
Typenschlüssel
Eine Kombination aus Herstellerschlüssel und Typenschlüssel macht es möglich jeden Fahrzeugtyp zu identifizieren. Für die Risikoeinstufung werden diese Schlüsselnummern verwendet. Ein Golf beispielsweise hat über 70 unterschiedliche Nummerneinträge für Typenschlüssel. Die richtige Einstufung Ihres Fahrzeuges geht aus dem Fahrzeugschein hervor. Den Herstellerschlüssel finden Sie unter dem Begriff „Schlüsselnummer zu 2“ und den Typenschlüssel unter „Schlüsselnummer zu 3“.
U
Überführungskosten
Je nach Gesellschaft werden die Kosten für Überführung und/oder Zulassung eines Ersatzwagens nur bei Totalschäden übernommen. Die Beiträge bewegen sich unterschiedlich zwischen 250,– und 450,– € für die Überführung und 50,– und 75,– € für die Zulassung.
Überschussbeteiligung
Die Anbieter von Lebens- und Rentenversicherungen erzielen hohe Überschüsse, weil sie die Beiträge der Kunden gewinnbringend anlegen, und wenn weniger Todesfälle eintreten, als für die Beiträge kalkuliert wurden. Meistens heißt es in den Vertragsbedingungen, daß die Gesellschaft mindestens 90 Prozent ihrer Gewinne an die Versicherten ausschüttet. Der Versicherte hat dabei keine Garantie, wie hoch die Überschüsse ausfallen. Er kann jedoch entscheiden, wie die Beträge verwendet werden sollen: Zwischenzeitlich gewährte Überschüsse und Sonderausschüttungen können angesammelt oder die Versicherungssumme damit erhöht werden.
Überzeichnung
Bei der Emission eines Wertpapiers ist die Nachfrage größer als das Angebot.
Umbrella-Fund
Kapitalanleger können unter dem Mantel eines Umbrella-Funds, der von einer Investmentgesellschaft verwaltet wird, in Unterfonds investieren, die jeweils verschiedene Anlageschwerpunkte aufweisen.
Umlaufvermögen
Das Umlaufvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen. Hierzu gehören vor allem Vorräte, Forderungen, Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände.
Unfalltod Zusatzversicherung
Sie kann den Versicherungsschutz, in Verbindung mit einer Kapital-, Risiko- oder Rentenversicherung ergänzen, die hierbei als Hauptversicherungen bezeichnet werden. Der Unfall-Zusatz verspricht, daß nach einem Unfalltod eine höhere Summe ausgezahlt wird. Dieser zusätzliche Schutz ist jedoch meist teurer als eine eigenständige Unfallversicherung.
Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgung
Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung behält ein Arbeitnehmer, dem betriebliche Versorgungsleistungen (Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung) zugesagt worden sind, seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis gleich aus welchen Gründen endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bereits das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
V
Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO)
Stand: 9. November 2007
Präambel
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
§ 1 Anwendungsbereich
Die folgenden Vorschriften finden Anwendung bei einer Beschwerde gegen ein Versicherungsunternehmen (Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 1 der Satzung des Versicherungsombudsmann e. V.).
§ 2 Zulässigkeit der Beschwerde
(1) Der Ombudsmann (1) kann bei Beschwerden jedes Verbrauchers (natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) angerufen werden,
a) wenn es sich um einen eigenen vertraglichen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag oder einem Vertrag, der in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag steht, handelt,
b) wenn es sich um einen Anspruch aus der Vermittlung oder der Anbahnung eines solchen Vertrags handelt und sich der Anspruch gegen einen Versicherer richtet,
vorausgesetzt, der Beschwerdegegner ist Mitglied des Vereins „Versicherungsombudsmann e. V.“. Beschwerden von Gewerbetreibenden kann der Ombudsmann behandeln, wenn der Betrieb nach Art, Umfang und Ausstattung als Kleingewerbe anzusehen ist.
(2) Der Ombudsmann behandelt die Beschwerde erst dann, wenn der Beschwerdeführer seinen Anspruch zuvor gegenüber dem Versicherer geltend gemacht und dem Versicherer sechs Wochen Zeit gegeben hat, den Anspruch abschließend zu bescheiden.
(3) Ein Verfahren vor dem Ombudsmann findet nicht statt,
a) bei Beschwerden, deren Wert 80.000 Euro überschreitet; für die Wertermittlung sind die Grundsätze der ZPO zum Streitwert heranzuziehen, bei einer offen gelegten Teilbeschwerde ist der erkennbare Gesamtwert zu berücksichtigen,
b) bei Beschwerden, die Ansprüche aus einem Kranken-, Pflege- oder Kreditversicherungsvertrag zum Gegenstand haben,
c) bei Beschwerden, deren Gegenstand die bei der versicherungsmathematischen Berechnung angewandten Methoden oder Formeln sind,
d) bei Ansprüchen eines Dritten auf die Versicherungsleistung,
e) solange der Beschwerdegegenstand vor einem Gericht, Schiedsgericht, einer Streitschlichtungseinrichtung oder der Versicherungsaufsicht anhängig ist oder von dem Beschwerdeführer während des Ombudsmannverfahrens anhängig gemacht wird, wobei die Einleitung eines Mahnverfahrens wegen des Prämienanspruchs nicht als anhängig im Sinne dieser Vorschrift gilt,
f) wenn der Beschwerdegegenstand von einem Gericht, Schiedsgericht oder einer Streitschlichtungseinrichtung abschließend behandelt wurde; das Gleiche gilt, wenn die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen wurde,
g) wenn von dem Beschwerdeführer wegen des Beschwerdegegenstands Strafanzeige erstattet worden ist oder während des Verfahrens erstattet wird (unschädlich sind Strafanzeigen, die der Versicherungsnehmer erstatten muss, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden),
h) wenn die Beschwerde offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg erhoben worden ist,
i) wenn der Anspruch bereits verjährt ist und sich der Beschwerdegegner auf die Verjährung beruft.
§ 3 Einlegung der Beschwerde
(1) Das Verfahren beginnt mit Anrufung des Ombudsmanns. Die Anrufung kann mündlich, schriftlich oder in jeder anderen geeigneten Form geschehen.
(2) Der Ombudsmann bestätigt den Eingang der Beschwerde und unterrichtet den Beschwerdeführer in allgemeiner Form über den weiteren Verfahrensgang.
(3) Der Beschwerdeführer soll einen klaren und eindeutigen Antrag stellen und alle zur Beurteilung des Falles geeigneten und erforderlichen Tatsachen mitteilen sowie die erforderlichen Unterlagen beifügen. Der Ombudsmann hilft dem Beschwerdeführer bei Bedarf, den Sachverhalt klar darzustellen, einen sachdienlichen Antrag zu stellen und die notwendigen Unterlagen einzureichen. Er kann sich auch an den Beschwerdegegner wenden, um den Sachverhalt aufzuklären.
(4) Wurden die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 trotz der Ermittlungen nicht erfüllt, kann das Verfahren nicht durchgeführt werden. Dies wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Das Verfahren endet damit.
§ 4 Vertretung
Der Beschwerdeführer kann sich in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten vertreten lassen.
§ 5 Prüfung der Zulässigkeit
(1) Der Ombudsmann berücksichtigt in jeder Lage des Verfahrens, ob es gemäß § 2 zulässig ist.
(2) In Zweifelsfällen gibt der Ombudsmann den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor er über die Zulässigkeit entscheidet. Er begründet seine Entscheidung.
§ 6 Beteiligung des Beschwerdegegners
(1) Ist der Gegenstand der Beschwerde geklärt und die Beschwerde zulässig, fordert der Ombudsmann den Beschwerdegegner zu einer Stellungnahme auf und setzt ihm dafür eine Frist von einem Monat. Die Frist kann um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies sachdienlich erscheint. Der Beschwerdeführer ist hierüber zu informieren.
(2) Der Ombudsmann leitet die Beschwerde derjenigen Stelle des Beschwerdegegners zu, die dieser als Kontaktstelle für den Ombudsmann benannt hat.
(3) Die Stellungnahme des Beschwerdegegners wird in der Regel dem Beschwerdeführer zugeleitet.
(4) Von der Anforderung einer Stellungnahme kann der Ombudsmann absehen, wenn der geltend gemachte Anspruch anhand der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen beurteilt werden kann und offensichtlich unbegründet ist.
§ 7 Verfahren
(1) Hat der Beschwerdegegner nicht innerhalb der Monatsfrist Stellung genommen (§ 6 Abs. 1 S. 1) und auch keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt (§ 6 Abs. 1 S. 2), ist allein der Vortrag des Beschwerdeführers die Entscheidungsgrundlage. Gibt der Beschwerdegegner vor Abschluss des Verfahrens eine verspätete Einlassung ab, berücksichtigt der Ombudsmann sie, sofern die Verspätung entschuldigt ist. Wann eine Verspätung entschuldigt ist, entscheidet der Ombudsmann.
(2) Der Ombudsmann ermittelt von Amts wegen. Er klärt den Sachverhalt in jeder Lage des Verfahrens weiter auf, soweit dies zur Entscheidungsfindung erforderlich ist.
(3) Der Ombudsmann gewährleistet eine zügige Bearbeitung der Beschwerden. Er bestimmt in der Geschäftsordnung interne Bearbeitungsfristen und überprüft deren Einhaltung.
(4) Bei Beschwerden, die im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Berechnungen in der Lebensversicherung – einschließlich Pensions- und Sterbekassen – sowie in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr (UBR) stehen, sind die Berechnungen in nachprüfbarer Form mit allen erforderlichen Angaben (z. B. technische Vertragsdaten; Berechnungsformeln mit Zahlenwerten; jeweilige Überschussdeklarationen und Ansammlungszinssätze; gegebenenfalls Genehmigungsdaten des entsprechenden Geschäftsplans; Grundsätze für die Berechnung der Prämien- und Deckungsrückstellungen) in einer gesonderten, nur für den Ombudsmann bestimmten Anlage darzustellen. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls die dem Versicherungsschein beigegebene Garantiewerttabelle sowie die letzte Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die Höhe des Überschussguthabens beigefügt werden.
(5) Der Ombudsmann kann eine ergänzende Stellungnahme der Parteien zur Klärung des Sach- und Streitstandes anfordern, wenn ihm dies erforderlich erscheint. Er gibt der anderen Partei Gelegenheit, sich in angemessener Frist zu neuem Vortrag zu äußern. Unentschuldigt verspätete Einlassungen bleiben unberücksichtigt. Wann eine verspätete Einlassung entschuldigt ist, entscheidet der Ombudsmann.
(6) Der Ombudsmann ist in seiner Beweiswürdigung frei. Er erhebt keine Beweise, mit Ausnahme des Urkundenbeweises.
§ 8 Ungeeignete Beschwerden
(1) Der Ombudsmann kann die Befassung mit der Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ablehnen, wenn diese ihm für eine Entscheidung in einem Ombudsmannverfahren ungeeignet erscheint, sofern der Umfang der Urkundenbeweisaufnahme so außergewöhnlich hoch wäre, dass die Kapazitäten des Ombudsmanns und seiner Mitarbeiter in unzumutbarer Weise beansprucht wären.
(2) Der Ombudsmann soll die Befassung mit der Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ablehnen, wenn diese eine entscheidungserhebliche, streitige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage betrifft, um deren rechtliche Lösung der Autorität der Gerichte zu überlassen. Das Antragsrecht des Beschwerdegegners nach Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Der Ombudsmann kann die Befassung mit der Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ablehnen, wenn der Anspruch maßgeblich nach ausländischem Recht zu entscheiden ist.
(4) Der Beschwerdegegner kann in jeder Lage des Verfahrens beantragen, dass der Ombudsmann eine Beschwerde als Musterfall unbeschieden lässt, sofern er plausibel machen kann, dass es sich um eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Beschwerdegegner hat sich jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten, und zwar auch, falls der Beschwerdegegner vor Gericht obsiegen sollte.
§ 9 Beurteilungsmaßstab
Entscheidungsgrundlage sind Recht und Gesetz. Sofern es daneben allgemeine Grundsätze ordnungsgemäßer Versicherungs-, Kapitalanlage- und Vertriebspraxis (Wettbewerbsrichtlinien) gibt, die das Versicherungsgeschäft und seine Abwicklung beeinflussen, soll der Ombudsmann diese mitberücksichtigen.
§ 10 Verfahrensbeendigung
(1) Ist die Beschwerde unzulässig, weist der Ombudsmann sie als unzulässig ab.
(2) Der Ombudsmann weist die Beschwerde als ungeeignet ab, wenn sie nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 bis 3 nicht geeignet ist, um durch den Ombudsmann entschieden zu werden, oder wenn es sich um einen Musterfall nach Maßgabe von § 8 Abs. 4 handelt.
(3) Eignet sich die Beschwerde nicht für einen Schlichtungsversuch, ist ein solcher erfolglos oder kann der Streit nicht anderweitig beigelegt werden, bescheidet der Ombudsmann die Beschwerde. Bei einem Beschwerdewert von bis zu 5.000 Euro erlässt er eine Entscheidung und bei einem Beschwerdewert von mehr als 5.000 Euro bis zu 80.000 Euro eine Empfehlung.
(4) Die Abweisung, die Entscheidung und die Empfehlung des Ombudsmanns ergehen schriftlich und sind mit Gründen zu versehen. Sie werden beiden Parteien unverzüglich übermittelt. In geeigneten Fällen kann im Einverständnis mit den Parteien von der Schriftform abgesehen werden.
(5) Das Beschwerdeverfahren endet durch Rücknahme, Abhilfe, Vergleich sowie durch Abweisung oder Bescheidung der Beschwerde. Die Wirkung nach § 12 Abs. 1 S. 1 entfällt mit Kenntnisnahme von der abschließenden Mitteilung, spätestens drei Tage nach deren Versand.
§ 11 Bindungswirkung des Bescheids
(1) Die Entscheidung ist für den Beschwerdegegner bindend. Die Empfehlung ist für beide Parteien nicht bindend.
(2) Dem Beschwerdeführer steht immer der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Dem Beschwerdegegner steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten nur in dem Fall des Abs. 1 S. 2 offen.
§ 12 Hemmung der Verjährung
(1) Während der Dauer des gesamten Verfahrens gilt gegenüber dem Beschwerdegegner die Verjährung für streitbefangene Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt. Die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG verlängert sich um die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Monats.
(2) Sofern wegen des Anspruchs auf die Versicherungsprämie des Vertrags, der durch die Beschwerde betroffen ist, das Mahnverfahren eingeleitet wurde, wird das Versicherungsunternehmen auf Veranlassung des Ombudsmanns das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
§ 13 Zinsen
Trifft der Ombudsmann eine Entscheidung oder Empfehlung, die dem Beschwerdeführer eine Geldsumme zuspricht, so bezieht er die gesetzlichen Zinsen (§ 288 BGB) ab dem Zeitpunkt ein, zu dem sich der Beschwerdeführer bei dem Ombudsmann beschwert hat.
§ 14 Kosten des Verfahrens
(1) Das Verfahren ist für den Beschwerdeführer kostenfrei.
(2) Die Beteiligten des Verfahrens haben ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.
§ 15 Besondere Verfahren
Bedient sich das Versicherungsunternehmen zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag eines Dritten, beispielsweise eines Schadenabwicklungsunternehmens im Sinne von § 8a VAG, gelten folgende Regelungen:
(1) Das Versicherungsunternehmen hat sicherzustellen, dass der Dritte daran mitwirkt, die eingegangenen Verpflichtungen aus der Satzung und der Verfahrensordnung in den Beschwerdeverfahren zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Abgabe von Stellungnahmen, die Umsetzung von Entscheidungen und den Eintritt der Verjährungshemmung. Soweit das Versicherungsunternehmen keine Einzelfallweisung für den Beschwerdefall abgeben kann oder will, hat es durch eine allgemeine Weisung sicherzustellen, dass die Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Der Ombudsmann wirkt im Beschwerdeverfahren daran mit, dass Trennungsgrundsätze, wie sie sich aus § 8a Abs. 4 S. 2 VAG ergeben, beachtet werden.
§ 16 Verschwiegenheit
(1) Der Ombudsmann und die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle die Parteien betreffenden Umstände verpflichtet, von denen sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Kenntnis erlangen.
(2) Geschäftsgeheimnisse des Beschwerdegegners werden den Verfahrensbeteiligten gegenüber nicht offenbart. Der Ombudsmann berücksichtigt die insoweit fehlende Verteidigungsmöglichkeit des Beschwerdegegners im Rahmen seiner Beweiswürdigung.
Anmerkung 1: Aus Gründen der Vereinfachung werden die männlichen Bezeichnungen verwendet; gemeint sind selbstverständlich ebenso weibliche Personen. Sollte eine weibliche Ombudsperson im Amt sein, handelt es sich um eine Ombudsfrau.
Verfahrensordnung für Beschwerden gegenüber Vermittlern (VermVO)
Verfahrensordnung für Beschwerden im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen im Sinne von Artikel 10 der EU-Richtlinie 2002/92/EG (VermVO)
Stand: 9. November 2007
Präambel
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. Der Verein ist vom Bundesministerium der Justiz anerkannt als Schlichtungsstelle nach Artikel 2, § 42k des Gesetzes zur Neuregelung des Vermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 2. Juni 2007, Nr. 101, Seite 5595).
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die folgenden Vorschriften finden Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern (1) und Versicherungsvermittlern oder -beratern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen (Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 2 der Satzung des Versicherungsombudsmann
e. V.). Kommt ein Versicherungsvertrag nicht zustande, wird der Versicherungsinteressent dem Versicherungsnehmer im Sinne dieses Verfahrens gleichgestellt.
(2) Beschwerdebefugt sind auch Verbraucherschutzverbände.
§ 2 Einlegung der Beschwerde
(1) Der Beschwerdeführer soll einen klaren und eindeutigen Antrag stellen und alle zur Beurteilung des Falles geeigneten und erforderlichen Tatsachen mitteilen sowie die erforderlichen Unterlagen beifügen.
(2) Die Beschwerde muss sich auf einen konkreten Einzelfall beziehen.
§ 3 Vertretung
Die Verfahrensbeteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens auf eigene Kosten vertreten lassen.
§ 4 Verfahren vor dem Ombudsmann
(1) Das Beschwerdeverfahren ist ein schriftliches Verfahren.
(2) Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet, gibt der Ombudsmann dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Der Ombudsmann ist in der Beweiswürdigung frei.
(4) In geeigneten Fällen unterbreitet der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag.
(5) Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde. Liegt vom Beschwerdegegner keine Stellungnahme vor, antwortet der Ombudsmann auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens (§ 2 Abs. 1).
(6) Der Ombudsmann berücksichtigt in jeder Lage des Verfahrens, ob es dazu geeignet ist, den Streit beizulegen. Er kann in Zweifelsfällen den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor er das Verfahren als ungeeignet beendet. Er begründet seine Entscheidung.
§ 5 Beurteilungsmaßstab
Entscheidungsgrundlage sind Recht und Gesetz. Sofern es daneben allgemeine Grundsätze ordnungsgemäßer Versicherungs-, Kapitalanlage- und Vertriebspraxis (Wettbewerbsrichtlinien) gibt, die das Versicherungsgeschäft und seine Abwicklung beeinflussen, soll der Ombudsmann diese mitberücksichtigen.
§ 6 Verjährung
Die Verjährung wird durch die Einlegung der Beschwerde nicht gehemmt.
§ 7 Kosten des Verfahrens
(1) Die Beteiligten des Verfahrens haben ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.
(2) Für den Versicherungsnehmer ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenfrei. Dies gilt nicht bei offensichtlich missbräuchlichen Beschwerden.
(3) Anderen Verfahrensbeteiligten kann ein Entgelt auferlegt werden, wenn sie Anlass zur Beschwerde gegeben haben.
(4) Näheres regelt die Kostenordnung für diese Verfahrensordnung.
§ 8 Verschwiegenheit
Der Ombudsmann und die Mitarbeiter der Schlichtungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle die Parteien betreffenden Umstände verpflichtet, von denen sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Kenntnis erlangen.
Anmerkung 1: Aus Gründen der Vereinfachung werden die männlichen Bezeichnungen verwendet; gemeint sind selbstverständlich ebenso weibliche Personen.
Verfügungsberechtigter
Während der Vertragsdauer ist der Versicherungsnehmer im allgemeinen selbst Verfügungsberechtigter.
Verkaufsprospekt
Der Verkaufsprospekt enthält alle Angaben, die für die Beurteilung der Investmentanlage von wesentlicher Bedeutung sind. Der Verkaufsprospekt muß dem Anteilerwerber zusammen mit dem Rechenschaftsbericht und ggf. dem Halbjahresbericht ausgehändigt werden.
Verletzung der Anzeigenpflicht
Hat der Kunde bei Abschluß, Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages einen ihm bekannten Umstand, der für die Übernahme der Gefahr erheblich ist, verschwiegen oder falsch angegeben, so darf das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten. Als erheblich gelten im Zweifel alle Umstände, nach denen die Gesellschaft ausdrücklich gefragt hat (§ 16 VVG).
Vermögenswirksame Leistungen (VL)
Vermögenswirksame Leistungen dienen der Vermögensbildung des Arbeitnehmers und werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber und vom Staat gefördert.
Versicherungsaufsicht
Versicherungsunternehmen werden durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert. Ein Hauptziel der Versicherungsaufsicht ist die Wahrung der Belange der Versicherten. Ein weiteres Hauptziel der Versicherungsaufsicht ist es, sicherzustellen, dass die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens jederzeit erfüllbar sind.
Versicherungsunternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft nur betreiben, wenn sie über eine aufsichtsbehördliche Erlaubnis verfügen. Und Versicherungsunternehmen, die in Deutschland zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts zugelassen werden, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Erlaubnis geht eine umfassende Prüfung in rechtlicher und finanzieller Hinsicht voraus. So muss der BaFin der Geschäftsplan vorgelegt und Eigenmittel nachgewiesen werden. Die Geschäftsleiter müssen den Nachweis der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erbringen. Die BaFin überwacht unter anderem, ob von den Versicherungsunternehmen in ausreichendem Umfang Rückstellungen gebildet werden, die Versicherungsunternehmen über genügend freie Finanzmittel verfügen, um gegen unerwartete Verluste gewappnet zu sein. Schließlich überprüfen die Mitarbeiter der BaFin, ob die Jahresabschlüsse nach einheitlichen Grundsätzen richtig aufgestellt werden und diese die finanzielle Lage der Versicherungsunternehmen zutreffend wiedergeben. In Abständen werden auch „Örtliche Prüfungen“ bei den Versicherungsunternehmen durchgeführt.
Auf der Grundlage des Versicherungs-Aufsichts-Gesetzes (VAG) verfügt die BaFin über verschiedene Mittel, um zur Vermeidung oder Beseitigung von Missständen oder Gefahren gegenüber Versicherungsunternehmen einzugreifen. Im schlimmsten Fall kann dies zum Widerruf der Erlaubnis führen. Die Versicherungsaufsicht wird innerhalb der BaFin von sechs Abteilungen wahrgenommen, denen insgesamt 33 Referate zugeordnet sind.
Siehe auch
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Versicherungsaufsichtsgesetz
Versicherungsgesellschaft
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Versicherungsaufsichtsgesetz
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen i.d.F. vom 17.12.1992 (BGBl. I 1993 S. 3) mit späteren Änderungen. Dazu gehören Ergänzungs- und Ausführungsverordnungen (VO), etwa die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 08.11.1994 (BGBl. I S. 3378) (RechVersV).
Anfang September 2000 ist durch das Bundeskabinett der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Versicherungsaufsicht beschlossen worden. Anlass für die Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Vorgaben der europäischen Union im Rahmen der Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Im Wesentlichen wird durch die geplante Gesetzänderung die Finanzaufsicht ausgedehnt. Bei der Überprüfung der finanziellen Situation eines Unternehmens soll künftig, ähnlich wie bei der Bankenaufsicht, verfahren werden. Es soll in Zukunft nicht nur das einzelne Unternehmen in Bezug auf eine ausreichende Kapitalausstattung überprüft werden. Die Finanzaufsicht soll sich vielmehr bei einem Versicherungsunternehmen, das einem Konzern angehört, auf den gesamten Konzern erstrecken. Nach dem Änderungsvorhaben sind von einer solchen Prüfung allerdings auch Unternehmen betroffen, die an einer anderen Gesellschaft mit mindestens 20 % beteiligt sind.
Versicherungsbedingungen
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind keine gesetzlichen Vorschriften, sondern Regelungen, die ohne Rücksicht auf individuell gestaltete Versicherungsbedingungen von den Versicherungsgesellschaften den meisten Versicherungsverträgen zugrunde gelegt werden.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln den Beginn des Versicherungsschutzes, den Umfang der Versicherung, den Eintritt des Versicherungsfalles, auf welche Art und Weise das Versicherungsunternehmen Ersatz leistet und wann Gründe vorliegen, diesen Ersatz abzulehnen, etwa wenn ein Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt.
Durch die Bezugnahme der am Versicherungsvertrag beteiligten Vertragsparteien auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden diese Vertragsbestandteil. Sofern es sich bei dem Antragsteller nicht um einen Kaufmann handelt, müssen ihm die Versicherungsbedingungen oder deren Inhalt in einer Verbraucherinformation mitgeteilt werden (§ 10a VAG).
Wie gesetzliche Vorschriften auch unterliegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der juristischen Auseinandersetzung der Auslegung.
Im allgemeinen Geschäftsverkehr sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Kraftfahrtversicherung (Kraftfahrtversicherung – Allgemein) (AKB) sowie im Transportbereich die Bedingungen für die Transportversicherung (ADB) von großer Bedeutung.
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Versicherungsdeckung
Normaler Weise sinkt die Prämie bei steigender Selbstbeteiligung. Bei der Teilkasko werden im allgemeinen Stufen ohne oder mit einer Selbstbeteiligung von 150,– € angeboten, während wenige Gesellschaften auch Versicherungen mit 1000,– € Selbstbeteiligung oder höheren SB – Stufen anbieten. Gängig sind in der Vollkaskoversicherung jedoch VK325/TK150 und VK500 und TK150. Empfohlen wird grundsätzlich, in der KFZ- Haftpflicht unbedingt eine unbegrenzte Deckung zu wählen. Die ist zwar um wenige Mark teurer, jedoch ist diese Absicherung die lohnenswertere. Natürlich ist die Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung eine Entscheidung je nach Sicherheitsbedürfnis und finanzieller Möglichkeit des Versicherungsnehmers.
Versicherungsfall
Versicherungsfälle können sein: Ablauf des Vertrags, Tod des Versicherten, Heirat oder Berufsunfähigkeit. Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, verlangt das Versicherungsunternehmen: Versicherungsschein, Beleg der letzten Beitragszahlung, eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes bzw. des Hausarztes über den Krankheitsverlauf, der zum Tode geführt hat. Erlebt der Versicherte das Vertragsende, genügt es, wenn man den Versicherungsschein sowie den Beleg der letzten Beitragszahlung an das Unternehmen schickt.
Versicherungssumme
Der Auszahlungsbetrag, den die Gesellschaft garantiert. Hinzu kommen bei der Kapitallebensversicherung die Überschußanteile.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Rechtsquelle des Versicherungsvertrages ist zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Für die Zweige der Individualversicherung gelten spezielle Regelungen, die im VVG zusammengefaßt sind.
Vertrag auf zwei Leben
Ehepaare können eine Lebensversicherung auf zwei Leben abschließen, im Vertrag stehen beide Partner. Die Versicherung zahlt, wenn einer von beiden stirbt. Diese Versicherung ist billiger als zwei einzelne Verträge. Dadurch, daß der Todesfall von beiden Personen abgesichert ist, fällt die Rendite geringer aus.
Vertragsunterbrechung
Wird die Kfz-Versicherung von Seiten des Versicherungsnehmers unterbrochen, bleibt die Schadenfreiheitsklasse bei den meisten Gesellschaften für weitere 7 Jahre bestehen. Jedoch bei einigen Gesellschaften gilt diese Regel nicht. Dann bleibt die Schadenfreiheitsklasse entweder nur für 3 Jahre erhalten, oder sie wird für jedes angefangene Jahr der Unterbrechung um eine Klasse zurückgestuft.
Vertriebszulassung
Um eine Vertriebszulassung in Deutschland zu erhalten, müssen ausländische Investmentgesellschaften die Auflagen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen erfüllen.
Volatilität
Ausdruck für die Schwankungsbreite des Anteilpreises während eines bestimmten Zeitraumes.
Vorläufiger Versicherungsschutz
Abweichend von dem Grundsatz, daß in der Lebensversicherung Versicherungsschutz erst nach abgeschlossener Risikoprüfung geboten werden kann, besteht hier Versicherungsschutz schon vor Abschluß der Versicherung. Ausgenommen sind Todesfälle, deren Ursache vor Antragstellung bekannt war. Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der Widerrufsfrist von 10 Tagen nach Antragstellung (Widerrufsrecht) und erlischt mit dem Wirksamwerden des Versicherungsschutzes aus der beantragten Versicherung, spätestens zwei Monate nach Antragsdatum.
Vorstand
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist ihr eigenverantwortliches Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan.
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Bei Beantragung des Versicherungsschutzes sind sämtliche vom Versicherer im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Hat der Antragsteller die Fragen im Antrag schuldhaft unvollständig oder nicht zutreffend beantwortet oder Veränderungen zwischen Antragsstellung und Annahme des Antrages nicht angezeigt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (§16 VVG).
Vorzeitige rAblauf
Wenn ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter aufgrund der flexiblen Altersgrenze bereits mit 62, 63 oder 64 Jahre in den Ruhestand tritt und Ruhegeld bezieht, wird er im allgemeinen seine Lebensversicherung, die meist zum Endalter 65 abgeschlossen ist, bereits zu diesem Zeitpunkt vorzeitig beenden wollen, um nicht aus seinen gegenüber dem Arbeitseinkommen geminderten Ruhestandsbezügen noch weiterhin mit Beiträgen belastet zu sein.
Vorzugsaktie
Aktie mit eingeschränktem Stimmrecht, aber mit Vorrechten bei der Dividendenzahlung einer Aktiengesellschaft.
Vorzugsdividende
Dividende auf Vorzugsaktien.
W
Wandelanleihe
Bei diesem festverzinslichen Wertpapier hat der Inhaber das Recht, innerhalb einer festen Frist unter bestimmten Bedingungen seine Anleihe in Aktien umzuwandeln.
Wenigfahrerrabatt
Einen Wenigfahrerrabatt kann der Versicherte bei der Versicherung seines PKW erhalten, wenn er nachweislich jährlich weniger als eine vertraglich vereinbarte km-Leistung fährt. Jedoch bei der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen und ohne Vorlage der erforderlichen Angaben, kann sich der Versicherungsbeitrag erhöhen oder ggf. eine Vertragsstrafe von Seiten der Gesellschaft erfolgen.
Wertminderung
Im Schadenfall wird zu den Reparaturkosten eine Wertminderung ausgezahlt.
Wertpapier
Sammelbezeichnung für Urkunden, die ein Vermögensrecht verbriefen. Ohne die Urkunde kann dieses Recht jedoch weder geltend gemacht noch übertragen werden.
Wertpapierkennnummer WKN
Jedes Wertpapier, ob Aktie, Optionsschein, Fonds oder andere, ist mit einer Nummer versehen, die die Abwicklung des Wertpapierverkehrs erleichtern soll.
Wertstellung
Valutierung bzw. Festsetzung des Tages, an dem die Verzinsung beginnt.
Widerrufsrecht
Im Antrag zu kapitalbildenden Einzellebens- und Rentenversicherungen wird dem Antragsteller ein Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeräumt. Er soll damit nach der Antragstellung eine zusätzliche Überlegungsfrist erhalten, während der er seine Entscheidung zum Abschluß des Versicherungsvertrages, der ihn in der Regel über viele Jahre finanziell verpflichtet, nochmals überdenken kann.
Widerspruchsfrist
Die Frist, in der ein Versicherter beispielsweise einem gestellten Antrag widersprechen kann, beträgt in der Regel 14 Tage.
Wiederanlage
Die auf dem Investmentkonto eingegangenen Ausschüttungen können automatisch in Fondsanteile (auch Bruchteile davon) reinvestiert werden.
Wiederanlagerabatt
Entscheidet sich der Anteilseigner eines Fonds innerhalb einer Frist, die Ausschüttungen im gleichen Fonds wieder anzulegen, erhält er von der Investmentgesellschaft i.d.R. einen vollständigen oder teilweisen Rabatt auf den Ausgabeaufschlag.
Wiederinkraftsetzung
Eine erloschene oder prämienfreie Versicherung kann auf Antrag des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt werden. Computergestützte Plattform für den Wertpapierhandel.
Y
Y
Y
Z
Zahlungsweise
Die Gesellschaften kalkulieren ihre Policen damit, daß der Versicherte seinen Beitrag jährlich zahlt – im voraus. Wer seinen Beitrag monatlich, viertel- oder halbjährlich überweist, muß höhere Beiträge bezahlen – zumeist fünf Prozent bei monatlicher und drei Prozent bei halbjährlicher Zahlung.
Zeichnung von Wertpapieren
Verpflichtung zur Übernahme eines Betrags neu ausgegebener Wertpapiere. Wertpapiere werden durch ein Bankenkonsortium potentiellen Erwerbern zur Zeichnung angeboten.
Interessenten können ihren Zeichnungsauftrag während der Bookbuildingphase bei ihrer depotführenden Bank abgeben.
Zeichnungsaufträge können in Bezug auf den Ausgabepreis der Aktie limitiert werden.
Zeichnungsfrist
Die Aktien werden den Interessenten während der zeitlich befristeten Bookbuildingphase angeboten. Die Preisspanne der neuen Aktien wird von der konsortialführenden Bank in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen festgelegt. Dies geschieht auf der Grundlage einer Bewertung durch Börsenanalysten und Vorgesprächen mit Investoren vor Beginn der Zeichnungsphase (Pre-Marketing-Phase). Die Bookbuildingspanne und die Zeichnungsfrist wird rechtzeitig von der konsortialführenden Bank und dem Unternehmen veröffentlicht. Am Ende der Zeichnungsfrist wird der Ausgabepreis je nach Nachfrage festgelegt.
Zinseszinseffekt
Durch die Wiederanlage von Ausschüttungen erhöht sich der Zuwachs des vom Anleger investierten Kapitals überproportional, da für die durch reinvestierte Ausschüttungen finanzierten Fondsanteile in den darauffolgenden Geschäftsjahren wieder Ausschüttungen anfallen (die dann erneut in Fondsanteilen angelegt werden können usw.).
Zubehörteile
Sonderzubehör, wie etwa Radio, Metallfelgen oder Lederpolsterungen, sind oft ohne Mehrbeitrag, der je nach Gesellschaft 1.000,– € oder sogar mehr beträgt, mitversichert. Einige Versicherungen haben diese Summe jedoch auf 500,– € beschränkt.
Zulassungskosten
Je nach Gesellschaft werden die Kosten für Überführung und/oder Zulassung eines Ersatzwagens nur bei Totalschäden übernommen. Die Beiträge bewegen sich unterschiedlich zwischen 250,– und 450,– € für die Überführung und 50,– und 75,– € für die Zulassung.
Zweitwagenbesitzer
Wenn der Zweitwagen bei der selben Gesellschaft wie der Erstwagen versichert ist, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit eine bessere Schadenfreiheitsklasse als SF1/2 für diesen zu bekommen, in der Regel SF1 (meist 100%) oder SF2 (meist 85%).