In dieser 19. Legislaturperiode plant die Bundesregierung einige Entlastungen für Steuerzahler, Familien mit Kindern und Sozialversicherte.
Steuerentlastungen
Einkommensteuer, Soli, Abgeltungsteuer – alle zwei Jahre wird der Steuertarif zur Bereinigung der kalten Progression an die Inflation angepasst. Dadurch wird vermieden, dass Einkommensverbesserungen in Höhe der Inflation nicht zu mehr Steuerbelastungen führen. Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag schrittweise abgeschafft. Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge in Höhe von 25 Prozent wird aufgehoben. Stattdessen sollen die Zinserträge dem individuellen Steuersatz unterliegen.
Entlastungen für Familien mit Kindern
Kindergeld, Betreuung, Baukindergeld – ab 1. Juli 2019 erhalten Kindergeldberechtigte zehn Euro mehr Kindergeld für jedes Kind. In der zweiten Stufe wird das Kindergeld am 1. Januar 2021 um weitere 15 Euro angehoben. Für den weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen und für die Gebührenentlastung stellt die Bundesregierung bis 2021 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung.
Bis 2025 wird ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter geschaffen. Für den Ersterwerb von Wohneigentum wird ein Baukindergeld von 1.200 Euro je Kind pro Jahr über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt. Das Baukindergeld erhalten Familien mit einem jährlichen Bruttohaushaltseinkommen bis zu 75.000 Euro. Für jedes Kind erhöht sich dieses Bruttohaushaltseinkommen um 15.000 Euro.
Bauförderung
Sonderabschreibung – Es soll erreicht werden, dass 1,5 Millionen Wohnungen und Eigenheime – frei finanziert und öffentlich gefördert – gebaut werden. Für den freifinanzierten Wohnungsneubau wird eine bis 2021 befristete Sonderabschreibung von fünf Prozent pro Jahr eingeführt.
Wohnungsbauprämie – Der Prämiensatz für das Bausparen von 8,8 % wird erhöht. Auch wird die Einkommensgrenze für die Prämienberechtigung von 25.600 Euro an die Einkommens- und Preisentwicklung angepasst.
Sozialversicherungsbeiträge
Krankenversicherung – Den bisher vom Mitglied allein zu zahlenden Zusatzbeitrag teilen sich ab 1. Januar 2019 – wie den normalen Krankenversicherungsbeitrag – Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.
Arbeitslosenversicherung – Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird um 0,3 Prozentpunkte auf 2,7 Prozent gesenkt.