Im Jahr 2017 sind die Durchschnittsverdienste der Arbeitnehmer in den alten Bundesländern um 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern um 2,83 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen, sodass die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2019 angehoben werden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung auf 6.700 Euro in West und auf 6.150 Euro in Ost.
In der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auf 4.537,50 Euro angehoben.
Der Höchstbeitrag des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung steigt. Er erhöht sich im Jahr 2019 von 1.081,45 Euro auf 1.107,29 Euro in West und von 1.005,85 Euro auf 1.049,27 Euro in Ost. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung verringert sich um 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent, hingegen steigt der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung voraussichtlich um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent, für Kinderlose auf 3,25 Prozent. Stabil bleiben die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung mit 18,6 Prozent und zur Krankenversicherung mit 14,6 Prozent (ohne Zusatzbeitrag).
Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für pflichtversicherte Selbstständige erhöhen sich durch die Anpassung der sogenannten Bezugsgröße, welche die Grundlage für den Regelbeitrag des Selbstständigen bildet. Die Bezugsgröße steigt in West auf monatlich 3.115 Euro, in Ost auf 2.870 Euro, sodass der pflichtversicherte Selbstständige ab Januar 2019 einen monatlichen Regelbeitrag von 579,39 Euro in West und von 533,82 Euro in Ost zu zahlen hat.