Liebe Leserin, lieber Leser,
in der parlamentarischen Sommerpause war das Thema Rente brisant. Ab 2019 gibt es Verbesserungen, dennoch bleiben Rentenwünsche offen. Dass die gesetzliche Rentenversicherung nicht die einzige Versorgungsquelle im Alter sein kann, ist längst bekannt. Was kann der Einzelne tun? Nutzen Sie die staatliche Förderung der Riester-Rente zur Verbesserung Ihrer gesetzlichen Versorgung voll aus? In diesem W€ITBLICK finden Sie einiges zu diesen Themen und zur kommenden Steuerentlastung und neuen Brückenteilzeit.

Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre
Ihr David Meyhöfer
Geschäftsführender Gesellschafter
M&W Finanzoptimierung GmbH & Co. KG

Rentenlücke zwingt zum Sparen

Rente oft unter dem Grundsicherungsbedarf

Eine Mindestrente, die das Existenzminimum abdeckt, gibt es aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Renten können die Armutsschwelle unterschreiten, nicht nur wenn wenige Versicherungsjahre vorliegen, sondern auch bei geringem Einkommen.

Renten häufig unter der Armutsgrenze

Im Jahr 2017 betrug der bundesdurchschnittliche Grundsicherungsbedarf für eine alleinstehende, bedürftige Person 814 Euro. Er ergibt sich aus dem Regelbedarf und den angemessenen Kosten für Miete, Heizung und Nebenkosten, die je nach Wohnort unterschiedlich hoch sind. Der Grundsicherungsbedarf markiert häufig die Armutsgrenze.

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ist ein Stundenlohn von 12,63 Euro erforderlich, der einem Brutto-Monatsgehalt von 2.107 Euro entspricht, damit der Arbeitnehmer nach 45 Beitragsjahren eine Altersrente in Höhe des Grundsicherungsbedarfs erreicht. Mit dem jetzigen Mindestlohn von 8,84 Euro und dem für 2019 und 2020 angehobenen Mindestlohn, bleibt die Altersrente weit unter der Armutsgrenze. Dass die Altersrenten nicht üppig sind, zeigt die Verteilung der Altersrenten für Versicherte, die 2017 erstmals Rente bekamen. Einen Rentenzahlbetrag unter 800 Euro erhielten 34,3 Prozent der Männer, bei den Frauen waren es sogar 61,0 Prozent.

Private und betriebliche Versorgung sind nötig

Die gesetzliche Rentenversicherung lässt erhebliche Versorgungslücken offen. Zur Ergänzung der gesetzlichen Rente wurde die freiwillige, private Vorsorge in Form der Riester-Rente und der Rürup-Rente (Basis-Rente) mit erheblicher staatlicher Förderung 2001 und 2004 eingeführt. Inzwischen wurden die staatlichen Förderungsmaßnahmen der privaten aber auch der betrieblichen Altersversorgung weiter verbessert. Die drei Säulen, gesetzliche Rentenversicherung, private und betriebliche Versorgung können zusammen für eine ausreichende Versorgung im Ruhestand sorgen.

Rentenpaket enthält einige Leistungsverbesserungen

Für Mütter, Erwerbsgeminderte und Geringverdiener gibt es mehr

Die im Koalitionsvertrag beschlossenen Rentenmaßnahmen werden mit einem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz am 1. Januar 2019 weitgehend umgesetzt.

Stabiles Rentenniveau bis 2025

Alarm schlug das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Es errechnete ein Absinken des Rentenniveaus von derzeit 48 Prozent bis 2040 auf 43 Prozent. Obwohl das „amtliche“ Rentenniveau die individuelle Rentenhöhe eines Versicherten nicht ausdrückt, lässt das Absinken des Rentenniveaus den Schluss zu, dass die zu erwartende Rente einem Versicherten immer weniger seines Einkommens ersetzt. In den letzten 30 Jahren sank das Rentenniveau von 56 auf heute 48 Prozent. Um ein weiteres Absinken zu stoppen, legt der Gesetzgeber nun fest, dass bis 2025 das Rentenniveau 48 Prozent nicht unterschreiten und der Beitragssatz nicht über 20 Prozent steigen darf. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird eine Rentenkommission bis März 2020 Vorschläge zur nachhaltigen Sicherung der Rente nach 2025 unterbreiten.

Mütterrente erweitert

Nach der Koalitionsvereinbarung sollte es nur für Mütter, die mindestens drei Kinder vor 1992 erzogen haben, mehr Rente für die Kindererziehung geben. Verfassungsrechtliche Bedenken haben jetzt zu einer besseren Lösung geführt. Ab 1. Januar 2019 erhalten Mütter für alle ihrer vor 1992 geborenen Kinder statt 24 Monate 30 Kalendermonate als Kindererziehungszeit angerechnet. Das bedeutet eine Verbesserung der Rentenanwartschaft bzw. der gewährten Rente bis zu 16,01 Euro vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für jedes ihrer vor 1992 geborenen Kinder.

Erhöhung der Erwerbsminderungsrente nur für Neurentner

Die Rentenansprüche für Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit werden verbessert. Die anrechnungsfähige Versicherungszeit vergrößert sich durch die Erweiterung der Zurechnungszeit um 41 Monate auf das Alter von 65 Jahren und acht Monaten. Damit erhalten Versicherte, die vor ihrem 63. Lebensjahr erwerbsgemindert werden, eine um rund 8 Prozent höhere Erwerbsminderungsrente. Allerdings sind von der Verbesserung nur Neurentner ab 2019 betroffen. Ab 2020 wird die Zurechnungszeit bis 2031 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Somit erhalten Versicherte, die ab 2031 erwerbsgemindert werden, für die Erwerbsminderungsrente insgesamt 57 Monate mehr Versicherungsjahre wie Beitragszeit angerechnet als heute.

Geringverdiener zahlen weniger

Geringverdiener bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 Euro zahlen ab 2019 verringerte Arbeitnehmerbeiträge, entsprechend der bisherigen Gleitzonenregelung für Arbeitsentgelte von 450,01 bis 850,00 Euro. Der Arbeitgeber hat aus dem vollen Arbeitslohn die Beiträge zu zahlen. Nach neuer Regelung führen die verringerten Rentenbeiträge des Arbeitnehmers nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen.

Steuerliche Entlastung ab 1. Januar 2019

Weniger Steuern und mehr Kindergeld

Ein im Koalitionsvertrag gegebenes Versprechen löst die Bundesregierung am 1. Januar 2019 ein. Alle Steuerpflichtigen werden 2019 und 2020 entlastet. Der Grundfreibetrag steigt von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Zur Vermeidung der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um die voraussichtliche Inflationsrate des Jahres 2018 von 1,84 Prozent heraufgesetzt. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird ab 1. Januar 2019 um 192 Euro auf 7.620 Euro angehoben, das Kindergeld ab 1. Juli 2019 um 10 Euro. Am 1. Januar 2020 erfolgt eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags auf 9.408 Euro und eine Verschiebung der Eckwerte des Steuertarifs um 1,95 Prozent. Der Kinderfreibetrag steigt auf 7.812 Euro.

Brückenteilzeit

Gesetz erleichtert Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit – jedoch nicht für alle

Aktuell würden nach einer Studie des IAB (Institut für Arbeitsmarktforschung) 50 Prozent der Männer und 40 Prozent der Frauen ihre Arbeitszeit gerne verkürzen. Ein Trend, der sich seit Jahren in der steigenden Zahl der Teilzeitbeschäftigten widerspiegelt. 2017 waren in Deutschland 9 Millionen in Teilzeit beschäftigt, rund 4 Millionen mehr als zehn Jahre zuvor.

Bisher gibt es einen Anspruch auf Teilzeit­arbeit, jedoch keinen Anspruch auf die Rückkehr in die Vollzeit. Mit der neuen Brückenteilzeit wird es Arbeitnehmern erleichtert, von der Teil- in die Vollzeit und umgekehrt zu wechseln. Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2019 einen Arbeitsver­trag in Teilzeit abschließen, können nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitar­beit wieder zu ihrer ursprünglich verein­barten Arbeitszeit zurückkehren.

Höchstens 5 Jahre Teilzeit

Nach sechs Monaten der Beschäftigung kann erstmals ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre verringert wird und er anschließend zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehrt. Neu ist, dass Arbeitnehmer ihren Antrag auf befristete Teilzeit bei ihrem Arbeit­geber nicht begründen müssen.

Anspruch nicht in allen Betrieben

Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf befristete Teilzeitarbeit mit Rückkehr in Vollzeit gilt jedoch nur in Betrieben mit über 45 Beschäftigten (ohne Auszubil­dende). Größere Unternehmen mit bis zu 200 Mitarbeitern können den Anspruch ablehnen, wenn bereits mehr als einer von fünfzehn Arbeitnehmern befristet teilzeit­beschäftigt ist. Nur in Großbetrieben mit über 200 Beschäftigten gilt der Anspruch uneingeschränkt.

Viele Frauen ohne Wechselanspruch

Vom neuen Gesetz werden relativ wenige profitieren. 46 Prozent aller derzeit Teil-zeitbeschäftigten arbeiten in kleinen Betrieben, die von der Neuregelung ausgenommen sind. Von den Müttern in Teilzeit sind es knapp 70 Prozent, die in Kleinbetrieben ohne Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung arbeiten.

Volle Riester-Zulage sichern

Überprüfen Sie einmal im Jahr den Eigenbeitrag Ihres Riester-Vertrags

Jeder dritte sozialverversicherungspflichtig Beschäftigte im Alter zwischen 25 und 65 Jahren besitzt einen Riester-Vertrag.

Hohe staatliche Förderung

Den Reiz eines Riester-Vertrages machen die hohen staatlichen Zulagen aus, die im Jahr 175 Euro für den Förderberech­tigten und 185 Euro für jedes vor 2008 geborene Kind sowie 300 Euro für jedes nach 2007 geborene Kind betragen. Das sozialpolitische Ziel der Riester-Förderung besteht darin, die Niveauabsenkung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszu­gleichen.

Mindesteigenbeitrag mit Zulage 4 %

Als Förderberechtigter erhalten Sie die volle Zulage allerdings nur, wenn Ihr indi­vidueller Eigenbeitrag zusammen mit dem Zulagenanspruch 4 Prozent Ihres renten­versicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres ausmacht. Dabei beträgt der Mindesteigenbeitrag 60 Euro im Jahr.

Eigenbeitrag jährlich prüfen

Da sich die rentenversicherungspflichtigen Einkommen meist jährlich ändern, verän­dert sich auch der Eigenbeitrag, um die volle Zulage zu erhalten.
Für Sie ergibt sich daraus ein Grund zum Handeln, damit Sie die Zulagenkürzung vermeiden. Ab einem rentenversicherten Jahreseinkommen von 52.500 Euro errei­chen die Eigenbeiträge zusammen mit der Zulage die Obergrenze von 2.100 Euro. Dann brauchen Sie die Eigenbeiträge nicht der Einkommensentwicklung anzupassen.

Zulagenkürzung droht

Nach Angaben der Deutschen Rentenver­sicherung bekamen rund 46 Prozent der Zulageempfänger ihre Zulagen gekürzt. Häufig wurde versäumt, den Eigenbeitrag an eine veränderte Familiensituation oder dem Einkommen anzupassen.

Zulagen und zusätzlicher Steuervorteil

Neben der betrieblichen Altersversorgung ist die Riester-Rente die wichtigste staat­lich geförderte Vorsorge. Geringverdiener und Kindererziehende ziehen aus der Zulagenförderung den Nutzen, Besser­verdienende aus dem Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug. Es empfiehlt sich die Abgabe einer Steuererklärung mit Angabe Ihrer Riester-Beiträge und Zulagen. Ihr Finanzamt prüft, ob der Sonderaus­gabenabzug nach § 10a EStG für Sie günstiger ist. Ist dies der Fall, erhalten Sie die über die Zulage hinausgehende Steuer-ermäßigung ausgezahlt. 2014 profitierten hiervon 4,3 Millionen Personen.

Höchstbeiträge zur Sozialversicherung steigen

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden dem Lohnanstieg angepasst

Im Jahr 2017 sind die Durchschnitts­verdienste der Arbeitnehmer in den alten Bundesländern um 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern um 2,83 Prozent gegenüber dem Vorjahr gestiegen, sodass die Beitragsbemes­sungsgrenzen in der Sozialversicherung 2019 angehoben werden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung auf 6.700 Euro in West und auf 6.150 Euro in Ost.

In der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung wird die Beitrags­bemessungsgrenze auf 4.537,50 Euro angehoben.
Der Höchstbeitrag des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherung steigt. Er erhöht sich im Jahr 2019 von 1.081,45 Euro auf 1.107,29 Euro in West und von 1.005,85 Euro auf 1.049,27 Euro in Ost. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung verringert sich um 0,5 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent, hingegen steigt der Beitrags­satz zur gesetzlichen Pflegeversicherung voraussichtlich um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent, für Kinderlose auf 3,25 Prozent. Stabil bleiben die Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung mit 18,6 Prozent und zur Krankenversicherung mit 14,6 Prozent (ohne Zusatzbeitrag).

Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für pflichtversicherte Selbstständige erhöhen sich durch die Anpassung der sogenannten Bezugs­größe, welche die Grundlage für den Regelbeitrag des Selbstständigen bildet. Die Bezugsgröße steigt in West auf monat­lich 3.115 Euro, in Ost auf 2.870 Euro, sodass der pflichtversicherte Selbststän­dige ab Januar 2019 einen monatlichen Regelbeitrag von 579,39 Euro in West und von 533,82 Euro in Ost zu zahlen hat.

Zusatzbeiträge

Paritätische Finanzierung

Ab 1. Januar 2019 werden die Zusatzbei-träge der gesetzlichen Krankenkassen­mitglieder in die paritätische Finanzierung einbezogen, sodass Arbeitgeber und Beschäftigte sich den Gesamtkranken­kassenbeitrag teilen. Auch übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung den halben Zusatzbeitrag für Rentner. Der monatliche Mindestbeitrag zur gesetz­lichen Krankenkasse für Selbstständige wird halbiert und beträgt 2019 ohne Zusatzbeitrag 163,54 Euro.

Mindestlohn

Erhöhung 2019 und 2020

Im Jahr 2015 wurde der Mindestlohn erst­mals mit 8,50 Euro brutto je Zeitstunde festgelegt und 2018 auf 8,84 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2019 wird der Mindestlohn auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro angehoben. Die gesamte Erhöhung von heute bis 2020 beträgt 5,8 Prozent. Bei einer wöchentlichen Arbeits-zeit von 38,5 Stunden beträgt bei Min-destlohnzahlung das Bruttomonatsgehalt derzeit 1.475 Euro, im nächsten Jahr 1.533 Euro und 1.560 Euro im Jahr 2020.

Regelbedarfe

Anhebung um 2,02 %

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Arbeit­suchende beträgt ab 1. Januar 2019:

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